{"id":843,"date":"2015-10-19T09:52:21","date_gmt":"2015-10-19T09:52:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=799"},"modified":"2015-10-19T09:52:21","modified_gmt":"2015-10-19T09:52:21","slug":"die-neue-die-unvollendete-zur-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-am-16-10-2015","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=843","title":{"rendered":"Die Neue, die Unvollendete: Zur Wiedereinf\u00fchrung der Vorratsdatenspeicherung am 16.10.2015"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem am 2. M\u00e4rz 2010 das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gef\u00e4llt hatte, herrschte gro\u00dfe Erleichterung: Die staatliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahme wurde f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, ebenso waren die entsprechenden Erm\u00e4chtigungsgrundlagen in den \u00a7\u00a7 113a, 113b TKG nichtig. Gleichwohl der Vorratsdatenspeicherung nunmehr die gesetzliche Grundlage fehlte, erachtete das Gericht die Ma\u00dfnahme nicht f\u00fcr generell unzul\u00e4ssig: Besondere Voraussetzung zur Speicherung der Daten sei aber, dass erh\u00f6hte Anforderungen an die Datensicherheit eingehalten werden, eine dezentrale Speicherung stattfinde und die Datennutzung grunds\u00e4tzlich auf F\u00e4lle von Schwerkriminalit\u00e4t beschr\u00e4nkt bleibe.<\/p>\n<p>Der EuGH traf seine Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006\/24\/EG, auf welcher die nationale Umsetzungsgesetzgebung im Wesentlichen beruhte, vier Jahre sp\u00e4ter und erkl\u00e4rte die Richtlinie am 8. April 2014 f\u00fcr ung\u00fcltig, da sie mit der EuGrCh nicht vereinbar sei. Sp\u00e4testens seit dieser Entscheidung konnte man sich wohl relativ sicher sein, dass die Vorratsdatenspeicherung zumindest in Deutschland nie wiederkommen w\u00fcrde \u2013 und das trotz der Einsch\u00e4tzung des Bundesverfassungsgerichts, die Ma\u00dfnahme nicht zur G\u00e4nze f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Und nun ist die Vorratsdatenspeicherung auf einmal doch wieder da. V\u00f6llig unvorhergesehen? Sicherlich nicht, die Debatte um den neuen Gesetzentwurf bestand ja schon seit L\u00e4ngerem. Sp\u00e4testens seit dem Zeitpunkt, als er vom BMJV Mitte Mai des Jahres 2015 an die Interessenverb\u00e4nde mit der Bitte um Stellungnahme herangetragen wurde, auch in aller \u00d6ffentlichkeit. Bei einer Betrachtung des gestrigen Abstimmungsergebnisses wird deutlich, dass der Gesetzentwurf zumindest im Bundestag nicht so umstritten war wie in der Diskussion unter den B\u00fcrgern, so stimmte eine gro\u00dfe Mehrheit f\u00fcr das Gesetz: 404 Abgeordnete gaben dem Entwurf ihre Stimme, dies bei nur 148 Gegenstimmen und sieben Enthaltungen. Inhaltlich viel ver\u00e4ndert wurde seit der Bekanntmachung des Entwurfs im Mai nicht, vielmehr wurde die allermeiste Kritik unber\u00fccksichtigt gelassen. Und das, obwohl es durchaus zahlreiche schwerwiegende Aspekte gab, die Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Entwurfs aufkommen lie\u00dfen, von der bisher nicht nachgewiesenen Effektivit\u00e4t der Ermittlungsma\u00dfnahme ganz zu schweigen.<\/p>\n<p>Deutlich wird f\u00fcr die neue Vorratsdatenspeicherung aber in jedem Falle eines: Es musste schnell gehen im Gesetzgebungsverfahren. Gerade einmal f\u00fcnf Monate vergehen vom ersten Entwurf bis hin zum finalen Gesetzesbeschluss, inklusive der parlamentarischen Sommerpause. Ben\u00f6tigen die Ermittlungsbeh\u00f6rden so dringend die gespeicherten Verkehrsdaten, dass es an der Zeit f\u00fcr eine Gesetzgebung fehlt, die auch eine angemessene Auseinandersetzung mit der jedermann betreffenden Thematik erm\u00f6glicht? Das wird sicherlich nicht der Punkt sein. Die Vermutung geht vielmehr dahin, dass w\u00e4hrend sich Deutschland derweil in einer gro\u00dfen und ganz anders gelagerten politischen Diskussion befindet, ein unliebsames Vorhaben m\u00f6glichst schnell und unauff\u00e4llig auf den Weg gebracht werden soll. Kann das aber den Vorgaben an ein demokratisches und transparentes Gesetzgebungsverfahren gerecht werden, innerhalb dessen man sich intensiv mit den m\u00f6glichen Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen auseinandersetzt? Wohl kaum. Oder ist es nicht vielmehr doch nur ein naives Wunschdenken, wenn man meint, dass berechtigte Interessen und Belange der B\u00fcrger im Gesetzgebungsverfahren angeh\u00f6rt und gegebenenfalls auch ber\u00fccksichtigt werden?<\/p>\n<p>Fest steht jedenfalls eines mit Sicherheit: Die Vorratsdatenspeicherung ist da. Wieder einmal. F\u00fcr wie lange? Das steht in den Sternen. Die ersten Verfassungsbeschwerden werden vorbereitet. Ebenso wieder einmal. Die Chancen d\u00fcrften nicht schlecht stehen, dass auch diese Vorratsdatenspeicherung verfassungsgerichtlich wieder zu Fall gebracht wird, trotz aller gegenteiligen Behauptungen ihrer Macher. Bis dahin aber ist jeder wieder auf den schon so oft ausgesprochenen Selbstschutz angewiesen. Wer technisch hinreichend versiert ist, kann die Vorratsdatenspeicherung umgehen. Aber was ist mit all jenen, die es nicht sind und somit nicht k\u00f6nnen? Was ihnen zuletzt bleibt, ist die Hoffnung: N\u00e4mlich darauf, dass in k\u00fcnftigen Gesetzgebungsverfahren, welche die informationelle Selbstbestimmung der B\u00fcrger tangieren, zuvorderst auch deren Interessen mit einbezogen werden und nicht verfassungswidrige Gesetze zun\u00e4chst so lange ausgef\u00fchrt werden, bis sie wieder einmal vor dem Bundesverfassungsgericht enden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem am 2. M&auml;rz 2010 das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gef&auml;llt hatte, herrschte gro&szlig;e Erleichterung: Die staatliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme wurde f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, ebenso waren die entsprechenden Erm&auml;chtigungsgrundlagen in den &sect;&sect; 113a, 113b TKG nichtig. 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