{"id":2679,"date":"2019-02-06T13:56:56","date_gmt":"2019-02-06T13:56:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=2294"},"modified":"2019-02-06T13:56:56","modified_gmt":"2019-02-06T13:56:56","slug":"selbstkorrektur-neue-kennzeichenentscheidung-des-bundesverfassungsgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=2679","title":{"rendered":"Selbstkorrektur: Neue Kennzeichenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einer <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rs20181218_1bvr014215.html\"  rel=\"noopener\">heute ver\u00f6ffentlichten Entscheidung<\/a> die automatisierten Kennzeichenkontrollen Nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz f\u00fcr in Teilen verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Die beanstandeten gesetzlichen Vorgaben<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>verstie\u00dfen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Der Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 (1 BvR 142\/15) enth\u00e4lt mehrere bemerkenswerte Feststellungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Gericht korrigiert seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf den Eingriffscharakter des Einsatzes automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme. Anders als in einer fr\u00fcheren Entscheidungen (BVerfGE\u00a0120, 378) stellt das Gericht fest, dass eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle auch dann einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller einbezogenen Personen darstellt, wenn das Ergebnis zu einem \u201eNichttreffer\u201c f\u00fchrt und die Daten sogleich gel\u00f6scht werden.<\/li>\n<li>Da die Kennzeichenkontrolle in die informationelle Selbstbestimmung der Halter und Nutzer der erfassten Fahrzeuge eingreift, ist deren Zul\u00e4ssigkeit an dem verfassungsrechtlichen Kriterium der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu messen. Insofern ist die gesetzliche Erlaubnis zur Kennzeichenerkennung ohne das Vorliegen von Hinweisen auf schwerwiegende Gefahren verfassungswidrig.<\/li>\n<li>Die Reichweite der f\u00fcr den Datenabgleich herangezogenen Fahndungsbest\u00e4nde ist anlassbezogen zu begrenzen. Damit nicht vereinbar ist eine Regelung, welche die f\u00fcr den Kennzeichenabgleich verwendeten Fahndungsdateien nicht genau bezeichnet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/li>\n<li>Landesrechtliche Regelungen der Kennzeichenerkennung sind nur zul\u00e4ssig, soweit das Grundgesetz entsprechende Gesetzgebungskompetenzen der L\u00e4nder vorsieht. Die Strafverfolgung und der Grenzschutz geh\u00f6ren nicht dazu.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidung ist \u00fcber den eigentlichen Gegenstand hinaus bedeutsam. In den letzten Jahren haben sich die Gesetzgebung des Bundes und der L\u00e4nder bei verschiedenen Gesetzgebungsvorhaben auf die \u201ealte\u201c Kennzeichenentscheidung (s.o.) des Bundesverfassungsgerichts bezogen, zuletzt bei den \u00c4nderungen des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes zur Einf\u00fchrung eines Kennzeichenscannings f\u00fcr die Durchsetzung von Dieselfahrverboten. Zurecht wurde schon bisher angezweifelt, ob die darin vorgesehene Erfassungen, Speicherungen und Abgleiche von Autokennzeichen und Gesichtsbildern verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien. Diese Zweifel werden durch das j\u00fcngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verst\u00e4rkt. Das zur Rechtfertigung der Einf\u00fchrung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen angef\u00fchrte Argument, die blo\u00df tempor\u00e4re Datenerfassung stelle keinen Grundrechtseingriff dar, ist mit dem Urteil obsolet geworden.<\/p>\n<p>Auch auf die Diskussion \u00fcber den Einsatz \u201esmarter\u201c Video\u00fcberwachungssysteme mit biometrischer Gesichtserkennung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen haben: Auch hier haben Bef\u00fcrworter damit argumentiert, es liege bei mehr als 99 % der erfassten Personen keinerlei Grundrechtseingriff vor, da die Daten ja nur tempor\u00e4r gespeichert und mit Fahndungs- und Gef\u00e4hrderdateien abgeglichen werden sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat nun klargestellt, dass schon der Betrieb entsprechender \u00dcberwachungseinrichtungen die Grundrechte der erfassten Personen beeintr\u00e4chtigt, selbst wenn deren Namen und Identit\u00e4t zun\u00e4chst nicht bekannt sind. Entscheidend sei einzig und allein, ob eine solche Zuordnung\u00a0m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Desweiteren m\u00fcssten weitere \u00dcberwachungsbefugnisse im Lichte der neuen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \u00fcberpr\u00fcft werden, bei denen massenhaft Daten durchsucht und abgeglichen werden, etwa die polizeiliche Rasterfahndung und die \u201estrategische Fernmelde\u00fcberwachung\u201c durch den Bundesnachrichtendienst. Auch hier liegen &#8211; anders als bisher vielfach angenommen &#8211; bei \u201eNichttreffer-F\u00e4llen\u201c Grundrechtseingriffe vor, die am Ma\u00dfstab der der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu messen sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass das Gericht in einer anderen Frage bei seiner Linie bleibt: \u201eZur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh\u00f6rt es, dass sich die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger grunds\u00e4tzlich fortbewegen k\u00f6nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden \u2026 und dem Gef\u00fchl eines st\u00e4ndigen \u00dcberwachtwerdens ausgesetzt zu sein. .. Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf \u00fcberpr\u00fcft werden zu k\u00f6nnen, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, w\u00e4re damit unvereinbar. Vielmehr bed\u00fcrfen solche Ma\u00dfnahmen vor der Freiheit des Einzelnen eines spezifischen Grundes und sind als Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigungsbed\u00fcrftig.\u201c (Rnr. 51)<\/p>\n<p>Eine fl\u00e4chendeckende, pr\u00e4ventive Massen\u00fcberwachung w\u00e4re damit nicht vereinbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute ver&ouml;ffentlichten Entscheidung die automatisierten Kennzeichenkontrollen Nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz f&uuml;r in Teilen verfassungswidrig erkl&auml;rt. Die beanstandeten gesetzlichen Vorgaben&nbsp; verstie&szlig;en gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beschluss des Ersten Senats vom 18. 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