{"id":2606,"date":"2018-10-18T16:12:20","date_gmt":"2018-10-18T16:12:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=2196"},"modified":"2018-10-18T16:12:20","modified_gmt":"2018-10-18T16:12:20","slug":"afd-meldeplattformen-wo-bleibt-der-datenschutz-im-parlament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=2606","title":{"rendered":"AfD-Meldeplattformen \u2013 wo bleibt der Datenschutz im Parlament ?"},"content":{"rendered":"<p>Das Vorhaben mehrerer AfD-Fraktionen in den Landtagen verschiedener L\u00e4nder, Online-Plattformen einzurichten, auf denen Sch\u00fcler dazu aufgerufen werden, Lehrer wegen kritischer \u00c4u\u00dferungen zur AfD im Schulunterricht auch anonym anzuschw\u00e4rzen, hat mit Recht Emp\u00f6rung ausgel\u00f6st. Die Brandenburgische Bildungsministerin hat von einem &#8222;Angriff auf den Schulfrieden&#8220; gesprochen. Wie ist das Vohaben datenschutzrechtlich zu bewerten ? Welche Regeln gelten \u00fcberhaupt f\u00fcr die Aktivit\u00e4ten von Parlamentsfraktionen und wer setzt sie durch ? Diese Fragen sind auch von allgemeiner Bedeutung f\u00fcr den Fall, dass Parlamentsfraktionen k\u00fcnftig seri\u00f6se Projekte zur Erhebung von B\u00fcrgerdaten f\u00fcr parlamentarische Zwecke verfolgen sollten.<br \/>\nDer Bundestag und die Landtage sind \u00f6ffentliche Stellen, die ebenso wie die Exekutive und die Gerichte den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung unterliegen, soweit nicht die Strafjustiz betroffen ist oder andere Spezialvorschriften eingreifen. Einige L\u00e4nder (z.B. Berlin und Hamburg) haben allerdings die Landtage pauschal vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ausgenommen. Ob dies mit Europarecht vereinbar ist, kann man durchaus bezweifeln. Immerhin sehen aber einige Landesgesetze (z.B: in Brandenburg) vor, dass die Landesparlamente eigene Datenschutzordnungen erlassen, die auf die Datenverarbeitung zu parlamentarischen Zwecken anzuwenden sind. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dagegen bisher davon abgesehen, eine entsprechende parlamentsinterne Regelung zu treffen, die von mehreren Berliner Datenschutzbeauftragten in der Vergangenheit vorgeschlagen wurden.<\/p>\n<p>Die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (sei es der Datenschutzgrundverordnung oder einer parlamentarischen Datenschutzordnung) kann allerdings weder durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder noch gar durch die Exekutive erfolgen, auch wenn die Berliner Senatsbildungsverwaltung jetzt berechtigte Zweifel an der Rechtskonformit\u00e4t der Meldeplattform der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus angemeldet hat. Das ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung. Das Bundesdatenschutzgesetz r\u00e4umt der Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz daher auch nur eine Beratungs- aber keine Kontrollbefugnis gegen\u00fcber den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften ein. Eine parlamentsinterne Kontrolle des Datenschutzes wird z.B. in Hamburg durch ein besonderes Datenschutgremium der B\u00fcrgerschaft, in Rheinland-Pfalz durch den \u00c4ltestenrat des Landtages gew\u00e4hrleistet.\u00a0 Im Berliner Abgeordnetenhaus fehlt ein entsprechendes Gremium bisher.<\/p>\n<p>So wichtig es ist, Vorhaben wie das mehrerer AfD-Landtagsfraktionen, mit denen Sch\u00fcler zur Denunziation aufgefordert werden, politisch zu bek\u00e4mpfen, so essenziell ist es zugleich, dass der Bundestag und alle Landtage f\u00fcr eine effektive Datenschutzkontrolle im parlamentarischen Bereich sorgen.<\/p>\n<p>Alexander Dix<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vorhaben mehrerer AfD-Fraktionen in den Landtagen verschiedener L&auml;nder, Online-Plattformen einzurichten, auf denen Sch&uuml;ler dazu aufgerufen werden, Lehrer wegen kritischer &Auml;u&szlig;erungen zur AfD im Schulunterricht auch anonym anzuschw&auml;rzen, hat mit Recht Emp&ouml;rung ausgel&ouml;st. 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