{"id":2591,"date":"2018-09-16T11:08:04","date_gmt":"2018-09-16T11:08:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=2162"},"modified":"2018-09-16T11:08:04","modified_gmt":"2018-09-16T11:08:04","slug":"emrg-massenhafte-ueberwachung-durch-britischen-geheimdienst-verstiess-gegen-europaeische-menschenrechtskonvention","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=2591","title":{"rendered":"EMRG: Massenhafte \u00dcberwachung durch britischen Geheimdienst verstie\u00df gegen Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention"},"content":{"rendered":"<p>Am 13. September 2018 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in Stra\u00dfburg entschieden, dass die massenhafte \u00dcberwachung des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters), die dieser in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Computer-Geheimdienst NSA (National Security Agency) durchgef\u00fchrt hat, die Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.<\/p>\n<p>Das Urteil erging fast auf den Tag genau f\u00fcnf Jahre nach der Einreichung der Klage durch die Britische B\u00fcrgerrechtsorganisation Big Brother Watch und andere, darunter Amnesty International, den britischen PEN-Club und die Sprecherin des deutschen Chaos-Computer-Clubs Constanze Kurz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In dem Kammerurteil (ECHR 299 (2018)) stellte das Gericht fest, dass die Massen\u00fcberwachung gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Kommunikation) und gegen Artikel 10 (Meinungs- und Pressefreiheit) verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Sowohl die Auswahl der \u00fcberwachten Internetnutzer als auch die Filterung, Suche und Auswahl der abgefangenen Mitteilungen wurden nur unzureichend kontrolliert. Zudem fehlten Garantien f\u00fcr die Auswahl &#8222;verbundener Kommunikationsdaten\u201c, insbesondere im Hinblick auf deren Nachpr\u00fcfbarkeit.<\/p>\n<p>Auch die Mechanismen, derer sich der GCHQ bediente, um an die von Kommunikationsdiensteanbietern gespeicherten Daten zu gelangen, verst\u00f6\u00dft gegen Artikel 8. Sowohl das Regime der Massen\u00fcberwachung als auch die die Beschaffung von Kommunikationsdaten von Kommunikationsdiensteanbietern verstie\u00dfen zudem gegen Artikel 10 (Presse- und Meinungsfreiheit), da es keine ausreichenden Garantien in Bezug auf vertrauliches journalistisches Material gibt.<\/p>\n<p>Nicht beanstandet hat der Gerichtshof den Austausch der erlangten Daten mit Diensten anderer Staaten. Zur\u00fcckgewiesen wurden ferner Beschwerden, die sich gegen M\u00e4ngel in der gerichtlichen Nachpr\u00fcfbarkeit der \u00dcberwachungspraxis und gegen Verst\u00f6\u00dfe gegen das Diskriminierungsverbot richteten.<\/p>\n<p><strong>2. Bewertung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich um die erste Entscheidung eines h\u00f6chsten Europ\u00e4ischen Gerichts, die sich <i>direkt<\/i> mit der durch den Edward Snowden aufgedeckten geheimdienstlichen \u00dcberwachungspraxis auseinandersetzt. Zusammen mit fr\u00fcheren Urteilen &#8211; etwa der Annullierung des Safe Harbour-Abkommens durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) von 2015 &#8211; verdeutlicht die j\u00fcngste Entscheidung, dass staatliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen stets dort ihre Grenze finden, wo sie Grund- und Menschenrechte verletzen. Das ist stets dann der Fall, wenn unterschiedlos Daten sehr vieler Menschen betroffen sind, die keinerlei Bezug zu einer schweren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit aufweisen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Von entscheidender Bedeutung ist auch die effektive Kontrolle des staatlichen Handelns<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>durch Gerichte, unabh\u00e4ngige Datenschutzbeh\u00f6rden und Parlamente. All dies war bei den 2013 aufgedeckten umfassenden \u00dcberwachungsaktivit\u00e4ten nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Entscheidung ist erheblich und sie geht weit \u00fcber die monierte Praxis der britischen Beh\u00f6rden hinaus.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass nicht jede Regelung, die eine massenhafte \u00dcberwachung vorsieht, an sich gegen die EMRK verst\u00f6\u00dft. Zugleich stellte er aber fest, dass eine solche Regelung die in der EGMR-Rechtsprechung festgelegten Kriterien erf\u00fcllen muss.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Gro\u00dfbritannien ist nun gehalten, die \u00dcberwachungspraxis der Geheimdienste deutlich zu begrenzen. Dies ist umso notwendiger, als die \u00dcberwachungsbefugnisse durch den Investigative Powers Act 2016 sogar noch ausgeweitet wurden. Seit dem Brexit-Referendum fordern Hardliner, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich die EMRK verl\u00e4sst. Die Europ\u00e4ische Union muss bei den Austrittsverhandlungen klarmachen, dass jedwede \u201eg\u00fctliche\u201c Regelung mit Gro\u00dfbritanniens ausgeschlossen ist, wenn sich das Land nicht mehr an die Menschenrechte gebunden f\u00fchlt und die Rechtsprechung des EMRG nicht mehr als bindend anerkennt.<\/p>\n<p>Angesichts der fortdauernden geheimdienstlichen Massen\u00fcberwachung ist aber nicht nur in Gro\u00dfbritannien eine deutliche Einschr\u00e4nkung der Befugnisse der Nachrichtendienste erforderlich. Dies betrifft auch Deutschland, wo die Gro\u00dfe Koalition mit verschiedenen 2016 beschlossenen Gesetzen die Befugnisse des Verfassungsschutzes ausgeweitet und die bis dahin illegalen Abh\u00f6rpraktiken des Bundesnachrichtendienstes legalisiert hat.<\/p>\n<p>Die EGMR-Entscheidung ist ein Weckruf, der uns dazu veranlassen sollte, die in den letzten Jahren weitgehend eingeschlafene Diskussion dar\u00fcber, wieviel \u00dcberwachung eine freiheitliche Gesellschaft vertr\u00e4gt, wieder aufzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 13. September 2018 hat der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) in Stra&szlig;burg entschieden, dass die massenhafte &Uuml;berwachung des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters), die dieser in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Computer-Geheimdienst NSA (National Security Agency) durchgef&uuml;hrt hat, die Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. 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