{"id":2560,"date":"2018-08-07T16:47:23","date_gmt":"2018-08-07T16:47:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=2130"},"modified":"2018-08-07T16:47:23","modified_gmt":"2018-08-07T16:47:23","slug":"vier-wochen-dsgvo-plaedoyer-fuer-einen-konstruktiven-dialog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=2560","title":{"rendered":"Vier Wochen DSGVO \u2013 Pl\u00e4doyer f\u00fcr einen konstruktiven Dialog"},"content":{"rendered":"<p>Von Peter Schaar<\/p>\n<p class=\"Text\">Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift <a href=\"https:\/\/www.bvdnet.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/2018003_BvDs-197_News18-2.pdf\"  rel=\"noopener\">BvD-News 2\/2018<\/a><\/p>\n<p class=\"Text\"><em>Der Start des neuen Europ\u00e4ischen Datenschutzrechts verlief holprig, zumindest in Deutschland. Der Datenschutz schaffte es sogar auf die Titelseiten auflagenstarker Tageszeitungen, allerdings vorwiegend mit negativen Schlagzeilen. In kaum einem Lokalblatt fehlten Leidensmeldungen \u00f6rtlicher Vereinsvorst\u00e4nde, Handwerker und Unternehmer \u00fcber den mit der Umsetzung verbundenen Aufwand. Auch in Social Media wurden hatten die Kritiker rein zahlenm\u00e4\u00dfig die Oberhand. Schlie\u00dflich besch\u00e4ftigte sich der Deutsche Bundestag genau drei Wochen nach dem Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung mit der Materie &#8211; und auch hier gab es viel Kritik. Irgendetwas ist hier offenbar grundlegend schief gelaufen. Was sind die Ursachen daf\u00fcr, dass sich jetzt viele \u00fcberfordert f\u00fchlen? Und wie k\u00f6nnte eine Abhilfe aussehen?<\/em><\/p>\n<h6 class=\"Text\"><b>Kommunikationsprobleme<\/b><\/h6>\n<p class=\"Text\">Immer wieder h\u00f6rt man die Behauptung, die DSGVO sei am 25. Mai 2018 \u201ein Kraft getreten\u201c. Tats\u00e4chlich ist das Regelwerk aber schon seit mehr als zwei Jahren in Kraft, seit Mai 2016. Die Falschaussage belegt, dass sich die wenigsten Entscheidungstr\u00e4ger in der Politik, der Wirtschaft und Gesellschaft rechtzeitig ernsthaft mit dem Datenschutz besch\u00e4ftigt hatten. Viele Rechtsanwender haben die zweij\u00e4hrige Anpassungszeit bis zum Wirksamwerden der DSGVO ungenutzt verstreichen lassen, wie Umfragen des Digitalverbandes Bitkom belegen. Die wenigsten Unternehmen hatten ihre Vorbereitungen auf das neue Datenschutzrecht fristgerecht abgeschlossen, manche hatten damit sogar erst unmittelbar vor dem 25. Mai begonnen. Noch erheblich gravierender war die Situation in Vereinen, Handwerksbetrieben, Selbstst\u00e4ndigen und kleinen Betrieben: Vielfach nahmen Vorst\u00e4nde und andere Verantwortliche erst nach dem Wirksamwerden die Neuregelungen wahr. Umso gr\u00f6\u00dfer war die Verunsicherung, ja Emp\u00f6rung bei Manchen, denen sehr sp\u00e4t klar wurde, dass sie sich nun ernsthaft mit der Materie auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"Text\">Die vielfach sehr sp\u00e4te Besch\u00e4ftigung mit den neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen ist gro\u00dfen Teils Ergebnis eines gravierenden Kommunikationsproblems: Die Bundesregierung hat dem Thema in ihrer \u00d6ffentlichkeitsarbeit kein besonderes Interesse gewidmet. So hat das f\u00fcr den Datenschutz zust\u00e4ndige Bundesinnenministerium erst im April 2018 ein Dokument zu einigen Grundfragen der neuen Datenschutzregeln auf seine Website gestellt, das aber ansonsten sehr allgemein bleibt. Zudem hat das Ministerium einige wenige Informationsveranstaltungen f\u00fcr interessierte Verb\u00e4nde durchgef\u00fchrt, aber auch diese erst zu einem sehr sp\u00e4ten Zeitpunkt.<\/p>\n<p class=\"Text\">Auch die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeh\u00f6rden \u00fcber die Neuregelungen war kein Ruhmesblatt. Die immerhin 18 deutschen Beh\u00f6rden haben zwar einige gemeinsame Positions- und Kurzpapiere zu wichtigen Fragen ver\u00f6ffentlicht. Auf den Websites der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten findet man dar\u00fcber hinaus eine zunehmende Zahl von Leitf\u00e4den, Handreichungen und Anwendungshilfen. Sie haben allerdings den Nachteil, dass sie vielfach nicht abgestimmt sind und sich in einzelnen Punkten sogar widersprechen. Im Vergleich zu den Informationen, Tools und Medieninformationen der Datenschutzbeh\u00f6rden anderer Mitgliedsstaaten \u2014 etwa der britischen ICO oder der franz\u00f6sischen CNIL \u2014 nimmt sich die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden zum neuen Datenschutzrecht aber eher bescheiden aus.<\/p>\n<h6 class=\"Text\"><b>Interpretationsspielr\u00e4ume<\/b><\/h6>\n<p class=\"Text\">Die DSGVO enth\u00e4lt eine Vielzahl von allgemeinen Rechtsbegriffen und auslegungsbed\u00fcrftigen Regelungen. Zudem hatten die Regierungen der Mitgliedsstaaten gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Kommission und dem Europ\u00e4ischen Parlament zahlreiche \u00d6ffnungsklauseln durchgesetzt, die durch nationales Recht gef\u00fcllt werden k\u00f6nnen oder sogar m\u00fcssen. Damit wurde das wichtigste Ziel der Neuregelung in Frage gestellt, ein einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten EU. Was zu bef\u00fcrchten war, ist inzwischen eingetreten: Die in nationalen Anpassungs- und Umsetzungsgesetze fallen sehr unterschiedlich aus. Dies hat zur Konsequenz, dass sich grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Unternehmen, anders als versprochen, weiterhin mit den Besonderheiten des nationalen Rechts auseinandersetzen m\u00fcssen. F\u00fcr gro\u00dfe Unternehmen mit leistungsstarken Rechtsabteilungen ist das kein gro\u00dfes Problem, f\u00fcr kleinere Unternehmen und StartUps schon.<\/p>\n<p class=\"Text\">Bei n\u00e4herem Hinsehen liefert das im Sommer 2017 beschlossene BDSG vor allem zus\u00e4tzliche Spielr\u00e4ume f\u00fcr die staatliche Datenverarbeitung und schr\u00e4nkt Betroffenenrechte und Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeh\u00f6rden ein. Dort, wo konkrete Regelungen erforderlich sind, bleibt das BDSG aber wenig konkret &#8211; etwa beim Datenschutz im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Oder sie fehlen v\u00f6llig &#8211; etwa beim gebotenen Ausgleich von Meinungsfreiheit und Datenschutz. Letzteren wollte die Bundesregierung allem Anschein nach\u00a0 v\u00f6llig den L\u00e4ndern \u00fcberlassen, obwohl es hier durchaus Regelungsnotwendigkeiten im Bundesrecht gibt. Erst als daran Kritik aufkam, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit digitalen Fotografien, \u00e4u\u00dferte sich das Bundesinnenministerium dahingehend, dass das Kunsturhebergesetz weiterhin anwendbar sei. Zwar ist diese Klarstellung durchaus vertretbar, sie l\u00e4sst allerdings weite Aspekte der Nutzung von Social Networks offen. Zudem w\u00e4re es durchaus m\u00f6glich und sinnvoll gewesen, das betagte Gesetz \u2014 es stammt aus dem Jahr 1907 \u2014 im Sinne der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Grundrechte an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung anzupassen.<\/p>\n<p class=\"Text\">Regelungsl\u00fccken gibt es auch bei den in Deutschland besonders zahlreichen bereichsspezifischen Gesetzesbestimmungen zum Datenschutz. Eine Reihe davon wurde zwar im letzten Jahr novelliert \u2014 aber ohne die gebotene gr\u00fcndliche parlamentarische Beratung. Wie beim BDSG konzentrierte sich die Gro\u00dfe Koalition auch hier vor allem darauf, bestehende Befugnisse zur beh\u00f6rdlichen Datenverarbeitung abzusichern. Die Chance zu einer echten inhaltlichen Weiterentwicklung wurde verpasst.<\/p>\n<p class=\"Text\">\u00c4u\u00dferst unklar ist die Rechtslage beim Datenschutz im Internet. So ist fraglich, inwieweit das Telemediengesetz (TMG) noch gilt, denn es ist umstritten, in welchem Verh\u00e4ltnis die Vorgaben der nach wie vor g\u00fcltigen europ\u00e4ischen E-Privacy-Richtlinie und die Bestimmungen der DSGVO stehen. Die Datenschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder vertreten die Position, dass die zentralen TMG-Regelungen zur Zul\u00e4ssigkeit der Verarbeitung nicht mehr angewendet werden d\u00fcrfen. Vermutlich werden wir auf verbindliche Antworten bis zu einem Beschluss \u00fcber die diskutierte E-Privacy-Verordnung warten m\u00fcssen \u2014 wenn sie denn \u00fcberhaupt kommt. Der Br\u00fcsseler Trilog dar\u00fcber verl\u00e4uft offenbar sehr z\u00e4h.<\/p>\n<p class=\"Text\">Auch bei der Datenschutzaufsicht bei Telekommunikationsunternehmen besteht gro\u00dfe Unsicherheit. Da das Telekommunikationsgesetz (TKG) noch nicht novelliert wurde, stellt sich die Frage nach der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Datenschutzaufsicht und deren Sanktionsbefugnissen. Die Aufgabenzuweisung f\u00fcr die Datenschutzkontrolle an die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) d\u00fcrfte zwar Bestand haben. Anders sieht es jedoch in Bezug auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern aus, die bisher der Bundesnetzagentur (BNA) oblagen. Angesichts der klaren Vorgaben der DSGVO stehen diese Befugnisse seit dem 25. Mai 2018 allein der BfDI zu, denn nur sie ist eine unabh\u00e4ngige Datenschutzbeh\u00f6rde. Sollte die BNA gleichwohl Datenschutzverst\u00f6\u00dfe mit Bu\u00dfgeldern belegen, w\u00fcrde dies mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden sein.<\/p>\n<h6 class=\"Text\"><b>F\u00f6deralismus<\/b><\/h6>\n<p class=\"Text\"><b>\u00a0<\/b>Die vom Grundgesetz vorgegebene f\u00f6derale Struktur Deutschlands wirkt sich auch auf den Datenschutz aus. Dies muss nicht unbedingt schlecht sein, denn die Landesbeh\u00f6rden, denen neben der Datenschutzkontrolle der \u00f6ffentlichen Stellen der L\u00e4nder auch die Aufsicht \u00fcber die Wirtschaft obliegt, sind n\u00e4her an den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern und an den lokalen Datenverarbeitern, als es eine Bundeszentralbeh\u00f6rde sein k\u00f6nnte. Angesichts der durch die DSGVO bewirkten signifikanten Ausweitung der Aufgaben, zus\u00e4tzlicher Befugnisse und enger Bearbeitungsfristen sind aber die Nachteile des f\u00f6deralistisch organisierten Datenschutzes nicht mehr zu \u00fcbersehen.<\/p>\n<p class=\"Text\">Dass die Landesgesetze zum Datenschutz unterschiedliche Vorgaben beinhalten, ist nicht neu. Die DSGVO h\u00e4tte zum Anlass genommen werden k\u00f6nnen, diese Differenzen abzubauen oder zu beseitigen. Leider hatten sich die zust\u00e4ndigen Landesministerien aber nicht einmal auf einen Musterentwurf verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. Zudem ist der Gesetzgebungsprozess in den L\u00e4ndern sehr erst recht sp\u00e4t in Gang gekommen, so dass bis zum 25. Mai 2018 ein Teil der Landesdatenschutzgesetze nicht novelliert war. Das ist ein Problem, denn die alten, als Vollregelungen ausgelegten Gesetze sind nach dem Wirksamwerden der DSGVO zum Teil nicht mehr anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"Text\">Bei den bereichsspezifischen Bestimmungen der L\u00e4nder sieht es kaum besser aus. Zwar wurden durch den 21. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag einige medienrechtliche Regelungen upgedatet, jedoch erfolgte das in einer Weise, die den Vorgaben der DSGVO kaum gerecht zu werden vermochte. Der von der DSGVO erteilte Gesetzgebungsauftrag, f\u00fcr einen Ausgleich zwischen Datenschutz und Informations- und Meinungsfreiheit zu sorgen, wurde von den L\u00e4ndern einseitig dahingehend interpretiert, den redaktionell-journalistischen Bereich weiterhin pauschal von den wichtigsten Vorgaben des\u00a0 Datenschutzrechts auszunehmen. In vielen anderen Bereichen haben sich die L\u00e4nder nicht einmal auf gemeinsame Vorgaben einigen k\u00f6nnen, etwa im Presserecht. Damit bleibt das Patchwork unterschiedlicher Datenschutzbestimmungen auch hier erhalten.<\/p>\n<p class=\"Text\">So stellt sich die Frage, ob das wichtigste zugunsten unterschiedlicher Datenschutzbestimmungen angef\u00fchrte Argument \u00fcberhaupt greift: Ein Wettbewerb der L\u00e4nder um den besten Datenschutz (\u201ekompetitiver F\u00f6deralismus\u201c). Schon in den letzten zwei Dekaden musste man solche datenschutzrechtlichen Innovationen mit der Lupe suchen. Angesichts der durch die DSGVO eingeschr\u00e4nkten Regelungskompetenzen der L\u00e4nder werden die Spielr\u00e4ume f\u00fcr\u00a0 eine kreative Weiterentwicklung des Datenschutzes jedenfalls noch geringer.<\/p>\n<p class=\"Text\">Die DSGVO versieht die Datenschutzbeh\u00f6rden mit st\u00e4rkeren Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnissen. Um eine einheitliche Aufsichtspraxis zur gew\u00e4hrleisten, enth\u00e4lt das neue Recht zudem detaillierte Vorgaben zur gegenseitigen Kooperation und zur Koh\u00e4renz ihrer Entscheidungen. Eine zentrale Stellung nimmt dabei der Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss (EDSA) ein, der von den nationalen Datenschutzbeh\u00f6rden beschickt wird. Es liegt auf der Hand, dass es gro\u00dfer Anstrengungen bedarf, um die Positionen der Vertreter der Aufsichtsbeh\u00f6rden der 28 Mitgliedsl\u00e4nder unter einen Hut zu bringen. In Deutschland mit seinen 18 unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeh\u00f6rden \u2014 Bundesbeauftragte, Landesbeauftragte und LDA Bayern \u2014 (hinzu kommen die Datenschutzbeauftragten der Kirchen und der Landesrundfunkanstalten) besteht zus\u00e4tzlich die Notwendigkeit zur Vereinheitlichung auf nationaler Ebene.<\/p>\n<p class=\"Text\">Die BfDI vertritt Deutschland im EDSA und ist \u201ezentrale Anlaufstelle\u201c f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Datenschutz-Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter\/in ist vom Bundesrat aus dem Kreis der Leiter\/innen der Landesdatenschutzbeh\u00f6rden zu w\u00e4hlen. Leider hat der BR jedoch den bzw. die L\u00e4ndervertreterin nicht gew\u00e4hlt, so dass die BfDI Deutschland bis auf weiteres allein im EDSA vertritt, aber in Fragen, die in L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeit liegen, an das Votum der Landesdatenschutzbeh\u00f6rden gebunden ist.<\/p>\n<p class=\"Text\">Das neue BDSG erkl\u00e4rt die Regelungen der DSGVO f\u00fcr die Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden im EDSA f\u00fcr sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Kooperation der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden untereinander f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, allerdings nur, soweit es um Angelegenheiten geht, die im EDSA verhandelt werden. Dies bedeutet, dass die Konferenz der\u00a0\u00a0\u00a0unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK) erheblich aufgewertet wurde und Entscheidungen zur Datenschutzaufsicht per Mehrheitsbeschluss treffen kann. Ob dies generell zu einer Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht in Deutschland f\u00fchrt, bleibt abzuwarten. Absehbar ist aber schon jetzt, dass das zweistufige Verfahren der Meinungsbildung &#8211; auf nationaler und auf europ\u00e4ischer Ebene &#8211; erheblichen Aufwand erzeugt und die M\u00f6glichkeiten Deutschlands, auf die Entscheidungen des EDSA einzuwirken, erheblich einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h6 class=\"Text\"><b>Was jetzt zu tun ist<\/b><\/h6>\n<p class=\"Text\">Angesichts der verbreiteten Verunsicherung brauchen wir zun\u00e4chst eine <b>Kommunikationsoffensive\u00a0<\/b>der Bundesregierung und der Datenschutzbeh\u00f6rden. Es ist Sache insbesondere des Bundesinnenministeriums, den Kenntnisstand in der Bev\u00f6lkerung \u00fcber die Bedeutung, die Prinzipien und konkreten Regelungen zum Datenschutz zu verbessern. Besonders gefragt sind die Datenschutzbeh\u00f6rden: Sie m\u00fcssen unmissverst\u00e4ndliche Antworten auf die zentralen Auslegungsfragen geben. Auch wenn sich wirkliche Rechtssicherheit erst mittelfristig einstellen wird, wenn sich eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet hat, brauchen die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, Vereine und Unternehmen und auch die \u00f6ffentlichen Stellen klare Aussagen der Datenschutzbeh\u00f6rden dar\u00fcber, wie sie die Rechtsvorschriften verstehen und woran sie sich in ihrer Aufsichtspraxis orientieren werden. Die 19 von der Datenschutzkonferenz bisher ver\u00f6ffentlichten \u201eKurzpapiere\u201c sind zwar ein guter Ausgangspunkt, ausreichend sind sie bei weitem nicht. Notwendig sind abgestimmte, zielgruppenorientierte Anwendungshinweise, Musterformulare und elektronische Tools. Statt das Rad immer wieder neu zu erfinden, sehe ich die dringende Notwendigkeit zu gemeinsamen Positionierungen. Wenn n\u00f6tig, sollte die DSK auch hier mit Mehrheit entscheiden.<\/p>\n<p class=\"Text\">Die <b>Gesetzgebung\u00a0<\/b>muss auf Bundes- und Landesebene z\u00fcgig vorangebracht werden. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Landesdatenschutzgesetze als auch f\u00fcr die spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Angesichts der verbreiteten Verunsicherung &#8211; etwa bei der Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten bei nicht-\u00f6ffentlichen Stellen &#8211; sollte hier eine Pr\u00e4zisierung erfolgen, ebenso hinsichtlich der Bestimmungen zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und Datenschutz und beim Datenschutz im Internet und Sozialen Netzwerken. Notwendig sind auch Gesetzeskorrekturen im Wettbewerbsrecht, die sicherstellen, dass Missbr\u00e4uche von Abmahnm\u00f6glichkeiten unterbunden werden.<\/p>\n<p class=\"Text\">Schlie\u00dflich m\u00fcssen die <b>Datenschutzbeh\u00f6rden\u00a0<\/b><b>besser ausgestattet\u00a0<\/b>werden. Die Ausstattung der Datenschutzbeh\u00f6rden mit Personal und Sachmitteln ist in manchen Bundesl\u00e4ndern so schlecht, dass sie die vielen ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht ansatzweise erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Dies hat zur Konsequenz, dass ihre Aufsichtst\u00e4tigkeit nicht effektiv wahrnehmen k\u00f6nnen und auch nicht \u00fcber die notwendigen Beratungskapazit\u00e4ten f\u00fcr B\u00fcrger, Vereine, Unternehmen und Kommunen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"Text\">Es bleibt zu hoffen, dass alle Beteiligten m\u00f6glichst bald in einen <b>konstruktiven Dialog\u00a0<\/b>kommen und die notwendigen Schritte unternehmen, damit das neue Europ\u00e4ische Datenschutzrecht seine zentrale Aufgabe erf\u00fcllt: Die datenschutzrechtliche Flankierung der Digitalisierung, die ohne entsprechende Leitplanken sehr schnell zu einer Sackgasse werden k\u00f6nnte. Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sind zentrale Grundrechte des Informationszeitalters &#8211; das d\u00fcrfen wir bei aller Kritik an dieser oder jener Regelung nicht aus dem Auge verlieren!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Peter Schaar Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift BvD-News 2\/2018 Der Start des neuen Europ&auml;ischen Datenschutzrechts verlief holprig, zumindest in Deutschland. Der Datenschutz schaffte es sogar auf die Titelseiten auflagenstarker Tageszeitungen, allerdings vorwiegend mit negativen Schlagzeilen. 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