{"id":1911,"date":"2017-02-23T11:13:16","date_gmt":"2017-02-23T11:13:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1661"},"modified":"2017-02-23T11:13:16","modified_gmt":"2017-02-23T11:13:16","slug":"neues-asylgesetz-warum-das-auslesen-von-smartphones-ein-schwerer-grundrechtseingriff-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1911","title":{"rendered":"Neues Asylgesetz: Warum das Auslesen von Smartphones ein schwerer Grundrechtseingriff ist"},"content":{"rendered":"<p>Immer h\u00e4ufiger wird dar\u00fcber berichtet, dass Beh\u00f6rden Einblick in elektronische Ger\u00e4tschaften und die darauf gespeicherten Daten nehmen wollen. Dies betrifft zum einen Strafverfahren, aber zunehmend auch andere Bereiche, etwa die Kontrolle von Reisenden durch US-Grenzbeh\u00f6rden oder \u2013 j\u00fcngstes Beispiel \u2013 die Bearbeitung von Asylantr\u00e4gen und die Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber.<\/p>\n<p>Das Bundeskabinett hat am\u00a0 20. Februar 2017\u00a0 den Entwurf eines \u201e<a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzestexte\/Entwuerfe\/entwurf-verbesserung-ausreisepflicht.pdf?__blob=publicationFile\" >Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht<\/a>\u201c beschlossen. Neben anderen Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt es eine Regelung, die den Asylbewerber dazu verpflichtet,<\/p>\n<p>\u201e \u2026im Falle des Nichtbesitzes eines gu\u0308ltigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identit\u00e4tspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datentr\u00e4ger, die fu\u0308r die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausfu\u0308hrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu u\u0308berlassen\u201c (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 6 Asylgesetz).<\/p>\n<p>Die Neuregelung wird wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>\u201eDie Identit\u00e4tspru\u0308fung ist bei Personen ohne Ausweisdokumente oft langwierig und fehleranf\u00e4llig. Um die Identit\u00e4tspru\u0308fung zu erleichtern, kann die Auswertung von Datentr\u00e4gern, wie Mobiltelefonen, Tablets und Laptops, wichtige Erkenntnisse liefern. Entsprechende Hinweise lassen sich in zunehmendem Ma\u00dfe nicht nur Mobiltelefonen, sondern auch anderen Datentr\u00e4gern, die die Betreffenden mit sich fu\u0308hren, entnehmen. So k\u00f6nnen etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine m\u00f6gliche Staatsangeh\u00f6rigkeit geben.\u201c<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2008\/bvg08-022.html;jsessionid=36CCD2CEC513B6E0C93DDFA2E9629E0B.2_cid393\" >Entscheidung zur \u201eOnline-Durchsuchung\u201c am 22. Februar 2008 (1 BvR 370\/07)<\/a> festgestellt, dass die Nutzung informationstechnischer Systeme f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung vieler B\u00fcrger von zentraler Bedeutung ist und zugleich neuartige Gef\u00e4hrdungen der Pers\u00f6nlichkeit mit sich bringt:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eEine \u00dcberwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten k\u00f6nnen weit reichende R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Pers\u00f6nlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung erm\u00f6glichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbed\u00fcrfnis.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dieses Schutzbed\u00fcrfnis ist vergleichbar mit dem durch Art. 10 Grundgesetz gesch\u00fctzten Fernmeldegeheimnis und der durch Art. 13 Grundgesetz garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung. Um dem Rechnung zu tragen, hat das Gericht aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ein Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme abgeleitet, das so genannte &#8222;Computergrundrecht&#8220;. Weitere Grundrechtspositionen, die ihr zu beachten sind, ergeben sich aus dem Datenschutz (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.<\/p>\n<p>Wenn man bedenkt, dass\u00a0 seit dieser Entscheidung neun Jahre vergangen sind, in denen sich die Informationstechnik dramatisch weiterentwickelt hat, hat die Bedeutung des Schutzes der\u00a0 technisch generierten und gespeicherten Informationen dramatisch zugenommen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die seinerzeit kaum verbreiteten Smartphones, die inzwischen verschiedenste Funktionen in sich vereinen und die \u00fcber nahezu unersch\u00f6pfliche direkte oder indirekte (Cloud) Speicherm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Beh\u00f6rden oder sonstige Stellen, die Einsicht in Smartphones, Laptops und Tablet Computer nehmen, verschaffen sich damit Zugang zum gesamten digitalen Abbild des Lebens der Nutzer.\u00a0 Im konkreten\u00a0 Anwendungsfall \u2013 im Asylverfahren \u2013\u00a0 ist damit zu rechnen, dass auf Smartphones und Tablet Computern eine Vielzahl h\u00f6chst sensibler Informationen gespeichert sind,\u00a0 welche die Erlebnisse, Kontakte und Gef\u00fchle der\u00a0 Asylbewerber offen legen, genauso wie vielf\u00e4ltige . Zudem befinden sich darauf vielfach\u00a0 Informationen \u00fcber anwaltliche Beratungen, die Konsultation von Hilfseinrichtungen f\u00fcr Traumatisierte, zu Menschenrechtsorganisationen oder Fl\u00fcchtlingsinitiativen.<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration darf den Zugriff auf die informationstechnischen Systeme nicht nur dann verlangen, wenn dies f\u00fcr die Identit\u00e4tsfeststellung unabdingbar ist. Die Verpflichtung zur Aush\u00e4ndigung greift immer schon\u00a0 dann, wenn sich der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter davon n\u00fctzliche Erkenntnisse\u201c \u00fcber den Asylbewerber verspricht, weil sie \u201efu\u0308r die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>Zwar soll die Auswertung der Daten gem\u00e4\u00df dem neuen \u00a7 15a Asylgesetz \u201enur zul\u00e4ssig (sein), soweit dies fu\u0308r die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders \u2026 erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.\u201c Im Hinblick auf das von der Neuregelung verfolgte Ziel ist zu erwarten, dass die Datenauswertung stets dann erfolgt, wenn von dem Asylbewerber kein nachweislich echtes Identit\u00e4tspapier\u00a0 vorgelegt werden kann oder Zweifel an der Echtheit der vorgelegten P\u00e4sse oder Ausweise bestehen. Dies betrifft mehrere 100.000 Fl\u00fcchtlinge, die in den letzten Jahren nach Deutschland gekommen sind.<\/p>\n<p>Auch inhaltlich\u00a0 wird die Auswertung der Datentr\u00e4ger nicht wirksam begrenzt. Prinzipiell kann jedes auf einem Smartphone gespeicherte Datum die Identit\u00e4tsfststellung erleichtern: Nicht nur Kontaktlisten, das Surfverhalten im Internet, Standortdaten und Verbindungsdaten der Telekommunikation oder die Spracheinstellungen d\u00fcrfen ausgewertet werden. Auch die Inhalte von E-Mails, Kurz- und Sprachnachrichten oder sonstigen Dokumenten und Fotografien fallen unter die neue Regelung. Mit anderen Worten: Die Neuregelung erm\u00f6glicht einen umfassenden Einblick in das Leben der Betroffenen.<\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten absoluten Schutz des Kernbereichs der Privatsph\u00e4re dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Vorliegen tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte, dass \u201eallein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden\u201c,\u00a0 die Auswertung zu unterbleiben habe. Diese Formel ist nichts anderes als wei\u00dfe Salbe. Welchem Datentr\u00e4ger sieht man schon an, dass er <em>allein<\/em> solche h\u00f6chst privaten Informationen enth\u00e4lt?<\/p>\n<p>Auch wenn der nun von der Bundesregierung beschlossene Zugang zu elektronischen Ger\u00e4tschaften \u2013 anders als bei der Online-Durchsuchung \u2013 offen, also in Kenntnis des Betroffenen erfolgen soll, handelt es sich doch um einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte. Ein solcher Grundrechtseingriff darf gesetzlich nur angeordnet werden, wenn die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Mittel gewahrt bleibt und entsprechende verfahrensm\u00e4\u00dfigen Sicherungen, etwa eine gerichtliche Anordnung und entsprechende technisch-organisatorische Ma\u00dfnahmen, gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>Alle diese Voraussetzungen fehlen bei dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer h&auml;ufiger wird dar&uuml;ber berichtet, dass Beh&ouml;rden Einblick in elektronische Ger&auml;tschaften und die darauf gespeicherten Daten nehmen wollen. 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