{"id":1867,"date":"2017-02-01T10:30:28","date_gmt":"2017-02-01T10:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1602"},"modified":"2017-02-01T10:30:28","modified_gmt":"2017-02-01T10:30:28","slug":"datenschutzanpassungs-und-umsetzungsgesetz-zu-kurz-gesprungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1867","title":{"rendered":"\u201eDatenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz\u201c \u2013 Zu kurz gesprungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unhandlich und trotzdem unvollst\u00e4ndig\u00a0 &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat heute den Entwurf f\u00fcr ein &#8222;Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU \u2013 DSAnpUG-EU)&#8220; beschlossen. So unhandlich der Titel ist, so unlesbar ist die Vorschrift selbst. Allein die zentrale Vorschrift, das neue Bundesdatenschutzgesetz, umfasst 85 Paragraphen und ist damit doppelt so lang wie das bisherige BDSG. Wer in Zukunft wissen will, welche Datenschutzbestimmungen in Deutschland zu beachten sind, muss die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue BDSG nebeneinanderlegen. Zudem bleibt v\u00f6llig unklar, was aus den datenschutzrechtlichen Regelungen in den vielen Spezialgesetzen wird &#8211; vom Sozialgesetzbuch \u00fcber das Telekommunikations- und Medienrecht bis zum Bundesstatistikgesetz -, die (zun\u00e4chst) in Kraft bleiben, ganz zu schweigen von den vielf\u00e4ltigen Bestimmungen im Landesrecht.<\/p>\n<p>Ohne Rat von auf das Datenschutzrecht spezialisierten Anw\u00e4lten wird es Unternehmen und B\u00fcrgern also auch in Zukunft nicht leicht fallen, sich datenschutzkonform zu verhalten oder Datenschutzrechte &#8211; etwa das Recht auf Auskunft oder L\u00f6schung &#8211; durchzusetzen.<\/p>\n<p><strong>&#8230; europarechtswidrig &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Die Unhandlichkeit des Gesetzeswerks ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass man in der Bundesregierung mit der von der Europ\u00e4ischen Union beschlossenen Datenschutzreform nicht einverstanden ist, unbeschadet der Tatsache, dass Deutschland der EU-DSGVO (Verordnung (EU) 2016\/679) und der Datenschutzrichtlinie f\u00fcr Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016\/680) zugestimmt hat, die im Mai 2018 wirksam werden. Den ganzen Text durchzieht das Bem\u00fchen, soviel vom alten BDSG zu &#8222;retten&#8220; wie m\u00f6glich. Das Ergebnis ist fatal: Das neue BDSG wiederholt viele Vorschriften des DSGVO, unterscheidet sich aber vielfach im Detail. Dies widerspricht zum einen dem &#8222;Wiederholungsverbot&#8220; bei direkt anwendbarem EU-Recht. Viel gravierender ist es aber, dass in der Substanz von den europarechtlichen Vorgaben abgewichen wird, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr andere Zwecke, bei den Rechten der Betroffenen und bei den Befugnissen der Datenschutzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Paradoxer Weise werden trotz der hohen Regelungsintensit\u00e4t die in der DSGVO enthaltenen Gestaltungsspielr\u00e4ume f\u00fcr nationale Datenschutzregelungen nur unzureichend ausgef\u00fcllt. So fehlen etwa jegliche Ausf\u00fchrungen zum Ausgleich zwischen den Rechtsg\u00fctern Datenschutz und Meinungsfreiheit, die gerade angesichts der aktuellen Diskussionen \u00fcber Fakenews und Hatespeach dringend erforderlich w\u00e4ren. Diese schwierige Materie will der Bund offenbar den L\u00e4ndern \u00fcberlassen &#8211; mit ungewissem Ausgang.<\/p>\n<p><strong>&#8230; auf reduziertem Datenschutzniveau<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage dr\u00e4ngt sich auf: Warum das ganze? Die DSGVO wird ab Mai 2018 als direkt in den Mitgliedstaaten anwendbares Recht gelten und der deutsche Gesetzgeber h\u00e4tte sich mit einer schlanken Regelung begn\u00fcgen k\u00f6nnen, die sich auf die wesentlichen Dinge &#8211; etwa die Ausgestaltung der Aufsichtsbefugnisse der Datenschutzbeh\u00f6rden, die Benennung betrieblicher Datenschutzbeauftragter, den Rechtsschutz der Betroffenen und das F\u00fcllen der expliziten Regelungsspielr\u00e4ume etwa bei Besch\u00e4ftigten-, Gesundheits- und Forschungsdaten. Warum also so kompliziert und wortreich, wo es doch einfacher ginge?<\/p>\n<p>Die Antwort erschlie\u00dft sich erst auf den zweiten Blick: Viele der Regelungen senken das Datenschutzniveau gegen\u00fcber der DSGVO ab. So werden die Rechte auf Information, Auskunft und L\u00f6schung personenbezogener Daten eingeschr\u00e4nkt. Auf der anderen Seite werden insbesondere den Beh\u00f6rden zus\u00e4tzliche Befugnisse einger\u00e4umt: Sie d\u00fcrfen mehr Daten erheben, auswerten und \u00fcbermitteln als in der DSGVO vorgesehen. Last but not least: Auch die Video\u00fcberwachung soll ausgeweitet werden, wobei im Zweifel die Rechte der Betroffenen zur\u00fcckzustehen haben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung bem\u00fcht sich also nach Kr\u00e4ften, die Legende vom &#8222;hohen deutschen Datenschutzniveau&#8220; zu entkr\u00e4ften. Dies ist insbesondere deshalb fatal, weil sie zugleich auch einen der gr\u00f6\u00dften europapolitischen Erfolge &#8211; an dem \u00fcbrigens auch der neue SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz in seiner Funktion als Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Parlaments ma\u00dfgeblich mitgewirkt hat -, die EU-Datenschutzreform konterkariert. Der deutsche Bundestag und der Bundesrat sollten dieses f\u00fcr die Zukunft der Informationsgesellschaft zentrale Vorhaben nicht durchwinken, sonderm kritisch \u00fcberpr\u00fcfen und korrigieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unhandlich und trotzdem unvollst&auml;ndig&nbsp; &hellip; Die Bundesregierung hat heute den Entwurf f&uuml;r ein &bdquo;Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU &ndash; DSAnpUG-EU)&ldquo; beschlossen. So unhandlich der Titel ist, so unlesbar ist die Vorschrift selbst. 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