{"id":1821,"date":"2016-12-21T18:46:16","date_gmt":"2016-12-21T18:46:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1542"},"modified":"2016-12-21T18:46:16","modified_gmt":"2016-12-21T18:46:16","slug":"neues-eugh-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-buergerrechte-auch-in-schwierigen-zeiten-bewahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1821","title":{"rendered":"Neues EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: B\u00fcrgerrechte auch in schwierigen Zeiten bewahren!"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat den mehr als 500 Millionen EU-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern ein Weihnachtsgeschenk gemacht. Mit seinem neuen <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=186492&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=601733\" >Urteil zur Vorratsdatenspeicherung (<\/a><br \/>\nC-203\/15 v. 21. Dezember 2016) &#8211; unterstreicht das h\u00f6chste Gericht der Europ\u00e4ischen Union die Bedeutung der Grund- und B\u00fcrgerrechte. Alle Mitgliedstaaten sind gehalten, die in der Europ\u00e4ischen Grundrechtecharta verbrieften Rechte auch in ihrer nationalen Gesetzgebung zu ber\u00fccksichtigen. Damit setzt der EuGH ein wichtiges Signal, das angesichts der aktuellen politischen Diskussion \u00fcber innere und \u00e4u\u00dfere Bedrohungen und dem Erstarken von autorit\u00e4ren politischen Str\u00f6mungen kaum zu \u00fcbersch\u00e4tzen ist.<\/p>\n<p><strong>Der EuGH bleibt sich treu<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs liegt auf einer Linie mit seinem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=150642&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=373444http:\/\/\" >Urteil vom 8. April 2014<\/a>, mit dem das Gericht die <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?qid=1396878141334&amp;uri=CELEX:32006L0024\" >Richtlinie 2006\/24\/EG<\/a> \u00fcber die Vorratsspeicherung von Daten f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hatte. Die mit dieser Richtlinie vorgeschriebene allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten beschr\u00e4nkte sich nicht auf das absolut notwendige Ma\u00df und griff damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 EUGRCh) ein.<\/p>\n<p>Trotz der Annullierung der VDS-Richtlinie setzten mehrere Mitgliedstaaten ihre Praxis der Vorratsdatenspeicherung fort oder erweiterten sie sogar. Letzteres geschah in Gro\u00dfbritannien, wo im Eilverfahren bereits kurze Zeit nach dem EuGH-Urteil &#8211; im Juli 2014 &#8211; neue gesetzliche Grundlagen zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurden, die sogar \u00fcber die annullierte EU-Richtlinie hinausgingen. Die weitgehenden aktuellen Verpflichtungen zur obligatorischen Datenspeicherung und die \u00dcberwachungsbefugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden sollen nach dem Willen des britischen Parlaments mit dem sog. \u201eInvestigatory Powers Act\u201c kurzfristig sogar noch ausgeweitet werden und k\u00fcnftig auch s\u00e4mtliche Web-Dienste umfassen, etwa Transaktionen in sozialen Netzwerken oder im Rahmen von Online-Spielen. Am 29. November 2016 einigten sich\u00a0 das Ober- und Unterhaus auf einen entsprechenden <a href=\"http:\/\/services.parliament.uk\/bills\/2015-16\/investigatorypowers.html\" >Gesetzestext<\/a>,<br \/>\nder nach seiner formalen Billigung durch die Queen demn\u00e4chst in Kraft treten soll. Auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es &#8211; unterschiedlich weit reichende &#8211; gesetzliche Vorgaben, welche die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten dazu verpflichten, Verkehrs- und Standortdaten auch dann vorzuhalten, wenn diese f\u00fcr die Erbringung oder Abrechnung des jeweiligen Dienstes nicht bzw. nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p><strong>EU-Grundrechtecharta bindet auch den nationalen Gesetzgeber<\/strong><\/p>\n<p>Ein schwedisches und ein britisches Gericht hatten dem EuGH die Frage zur Kl\u00e4rung vorgelegt, ob die jeweiligen nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung den europarechtlichen Vorgaben entsprechen.<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortet diese Frage dahingehend, dass das Unionsrecht nationalen Regelungen entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsehen. Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergehe, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, sei als besonders schwerwiegend anzusehen. Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen nicht &#8211; wie geschehen &#8211; Regelungen, die auf einem wegen seiner Grundrechtswidrigkeit annullierten EU-Rechtsakt basieren oder sogar \u00fcber diesen hinausgehen, einfach beibehalten oder neu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Vorgaben des EU-Rechts binden den nationalen Gesetzgeber. Die EU-Datenschutzrichtlinie 2002\/58\/EG f\u00fcr elektronische Kommunikation (\u201eePrivacy\u201c-Richtlinie) sei im Lichte der Grundrechtecharta auszulegen. Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten seien auf das absolut Notwendige zu beschr\u00e4nken. Dies gelte nicht nur f\u00fcr die Regeln \u00fcber die Vorratsdatenspeicherung selbst, sondern auch f\u00fcr den Zugang von Beh\u00f6rden zu den gespeicherten Daten. Eine nationale Regelung, die eine \u201eallgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung\u201c vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der \u00f6ffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und\/oder eines geografischen Gebiets und\/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein k\u00f6nnte, beschr\u00e4nkt, \u00fcberschreite die Grenzen des absolut Notwendigen und k\u00f6nne nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden. Gesetze der Mitgliedstaaten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, m\u00fcssen dementsprechend aufgehoben bzw. ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angefochtenen britischen und schwedischen Gesetze liegt der Ball jetzt wieder bei den zust\u00e4ndigen nationalen Gerichten, die den EuGH zur Kl\u00e4rung der strittigen Rechtsfragen angerufen hatten und die nun f\u00fcr die Durchsetzung der EuGH-Vorgaben sorgen m\u00fcssen. Besondere Verantwortung tragen aber auch die Parlamente und Regierungen der Mitgliedstaaten, denen es obliegt, die jeweiligen Bestimmungen des nationalen Rechts zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>Was wird aus der deutschen Vorratsdatenspeicherung ?<\/strong><\/p>\n<p>Welche Konsequenzen sich f\u00fcr die j\u00fcngst wieder eingef\u00fchrte deutsche Vorratsdatenspeicherung ergeben, muss ebenfalls dringend \u00fcberpr\u00fcft werden. Zwar bleiben die Speicherungsverpflichtungen des <a href=\"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?s=vorratsdatenspeicherung\" >neuen deutschen Vorratsdatenspeicherungsgesetzes<\/a> hinter der <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2010\/03\/rs20100302_1bvr025608.html;jsessionid=883658D380A22C613D01C55EDD9ADB2A.2_cid394\" >vom Bundesverfassungsgericht 2010 aufgehobenen<\/a> Vorg\u00e4ngerregelung zur\u00fcck. Es ist jedoch h\u00f6chst zweifelhaft, ob damit auch die Vorgaben des EuGH erf\u00fcllt werden, denn auch nach der neuen Regelung sind die Daten unterschiedslos und fl\u00e4chendeckend zu speichern, ohne jede sachliche Begrenzung auf einen Gefahrenbereich oder eine besondere Risikosituation.<\/p>\n<p>Dass die Bundesregierung bzw. die sie tragenden Parlamentsfraktionen diese Pr\u00fcfung nun ergebnisoffen vornehmen werden, erscheint angesichts der von diesen gerade beschlossenen und angek\u00fcndigten zus\u00e4tzlichen Befugnisserweiterungen f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden h\u00f6chst unwahrscheinlich. Letztlich wird wohl erneut das Bundesverfassungsgericht hier f\u00fcr Klarheit sorgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Peter Schaar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat den mehr als 500 Millionen EU-B&uuml;rgerinnen und -B&uuml;rgern ein Weihnachtsgeschenk gemacht. Mit seinem neuen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung ( C-203\/15 v. 21. 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