{"id":1599,"date":"2016-08-24T20:28:53","date_gmt":"2016-08-24T20:28:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1281"},"modified":"2016-08-24T20:28:53","modified_gmt":"2016-08-24T20:28:53","slug":"staatliche-gesichtserkennung-ist-etwas-anderes-als-kennzeichenscanning-oder-private-selfies","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1599","title":{"rendered":"Staatliche Gesichtserkennung ist etwas anderes als Kennzeichenscanning oder private Selfies"},"content":{"rendered":"<p>Die Anwendung von Gesichtserkennungstechnik durch den Staat ist nicht &#8211; wie der Bundesinnenminister meint &#8211; mit der Nutzung durch Private (z.B: beim Posten von Selfies oder dem Durchsuchen von Bildern bei Instagram) vergleichbar. Sie w\u00fcrde zu massiven Eingriffen in die Grundrechte unverd\u00e4chtiger Menschen f\u00fchren, die der Rechtfertigung bed\u00fcrften. Ein solcher Eingriff l\u00e4ge schon in der automatisierten Beobachtung von Passanten mithilfe von Gesichtserkennungssoftware, die im Trefferfall &#8222;Alarm schlagen&#8220; w\u00fcrde, wenn eine Person aus dem Fahndungsbestand erkannt w\u00fcrde. Dieser Eingriff w\u00e4re durch das geltende Polizei- und Strafverfolgungsrecht nicht gedeckt.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die kurzzeitige Speicherung von Kfz-Kennzeichen beim automatisierten Kennzeichenscanning durch die Polizei dann nicht als Grundrechtswidrig angesehen, wenn nur die &#8222;Treffer-F\u00e4lle&#8220; anschlie\u00dfend gespeichert werden. Diese Bewertung wird das Gericht aber aller Voraussicht nach nicht auf die Gesichtserkennung erstrecken, denn: das Kfz-Kennzeichen ist ein blo\u00dfer Datensatz, der lediglich eine Information \u00fcber die Beziehung zwischen dem Kfz und seinem Halter (nicht zu seinem Fahrer) enth\u00e4lt. Das Gesicht (vorausgesetzt, es wird richtig erkannt) enth\u00e4lt zun\u00e4chst eine (eindeutige) Information \u00fcber die Identit\u00e4t der Person mit diesem Gesicht, dar\u00fcber hinaus aber noch eine Vielzahl anderer (\u00dcberschu\u00df-)Informationen z.B. \u00fcber den Gef\u00fchlszustand, die ethnische Herkunft und evtl. auch \u00fcber den Gesundheitszustand der Person. Eine Parallele zur Kfz-Kennzeichenerfassung lie\u00dfe sich allenfalls dann ziehen, wenn jedes menschliche Gesicht in einem Datensatz verformelt w\u00e4re (gewisserma\u00dfen in einem \u00f6ffentlich getragenen Personenkennzeichen). Das aber will hoffentlich niemand.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem gilt: bevor der Gesetzgeber daran gehen k\u00f6nnte, den Einsatz von Gesichtserkennungstechnik f\u00fcr Fahndungszwecke zu legalisieren, m\u00fcsste ihre Geeignetheit zweifelsfrei feststehen, anderenfalls w\u00fcrde ein entsprechendes Gesetz den Anforderungen der Verfassung nicht gen\u00fcgen. Zwar ist seit dem Modellversuch am Mainzer Hauptbahnhof einige Zeit vergangen und die Technik d\u00fcrfte sich weiter entwickelt haben. Noch aber sind keine neueren belastbaren Ergebnisse bekannt geworden, wonach die technikgest\u00fctzte Gesichtserkennung zuverl\u00e4ssig genug ist, um im Echteinsatz verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Alexander Dix<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anwendung von Gesichtserkennungstechnik durch den Staat ist nicht &ndash; wie der Bundesinnenminister meint &ndash; mit der Nutzung durch Private (z.B: beim Posten von Selfies oder dem Durchsuchen von Bildern bei Instagram) vergleichbar. Sie w&uuml;rde zu massiven Eingriffen in die Grundrechte unverd&auml;chtiger Menschen f&uuml;hren, die der Rechtfertigung bed&uuml;rften. 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