{"id":1544,"date":"2016-08-08T16:55:12","date_gmt":"2016-08-08T16:55:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1263"},"modified":"2016-08-08T16:55:12","modified_gmt":"2016-08-08T16:55:12","slug":"soziale-netzwerke-sind-keine-hilfsorgane-der-sicherheitsbehoerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1544","title":{"rendered":"Soziale Netzwerke sind keine Hilfsorgane der Sicherheitsbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<p>Innenpolitiker verschiedener Parteien, Vertreter des Bundesinnenministeriums und der Chef des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz fordern dieser Tage einen verbesserten Zugriff auf Daten aus sozialen Netzwerken. Sie berufen sich dabei auf den Amoklauf in M\u00fcnchen und auf terroristisch motivierte Straftaten in den letzten Wochen.<\/p>\n<p>Facebook &#8211; so der Vorwurf &#8211; arbeite nur z\u00f6gerlich mit den deutschen Sicherheitsbeh\u00f6rden zusammen. Deshalb seien Gesetzes\u00e4nderungen notwendig, um etwa das Unternehmen zur Herausgabe von Nutzerdaten zwingen zu k\u00f6nnen. Unklar bleibt dabei, worauf sich diese Forderung im einzelnen bezieht: Auf die Herausgabe der Bestands- und Nutzungsdaten des Netzwerks oder auf die dort verbreiteten Informationen? Oder geht es um die vertrauliche Kommunikation mittels Messenger-Diensten wie Skype oder WhatsApp und die dabei ausgetauschten Inhalte?<\/p>\n<p>Manchmal erleichtert ja ein Blick in die Gesetze die Rechtsfindung. Denn selbstverst\u00e4ndlich sind die Betreiber sozialer Netzwerke an Recht und Gesetz gebunden und sie d\u00fcrfen bzw. m\u00fcssen Daten an Ermittlungsbeh\u00f6rden herausgeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen daf\u00fcr gegeben sind. Bei sozialen Netzwerken handelt es sich um so genannte \u201eTelemedien\u201c oder \u201eTeledienste\u201c &#8211; f\u00fcr sie ist das Telemediengesetz (TMG) einschl\u00e4gig, das Regeln f\u00fcr die Datenherausgabe an Beh\u00f6rden enth\u00e4lt. Zudem brauchen die Beh\u00f6rden eine gesetzliche Befugnis, die den Rahmen f\u00fcr deren Auskunftsverlangen absteckt, denn jede \u00dcbermittlung dieser Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem \u201eDoppelt\u00fcrmodell\u201c, denn es verlangt sowohl eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenherausgabe durch die Unternehmen als auch eine entsprechende Befugnis zur beh\u00f6rdlichen Datenabfrage.<\/p>\n<p>In \u00a7 14 Abs. 2 und \u00a7 15 Abs. 5 TMG ist festgelegt, dass Diensteanbieter wie Facebook den Polizeibeh\u00f6rden und den Nachrichtendiensten im Einzelfall Auskunft \u00fcber bestimmte Daten des Nutzers erteilen d\u00fcrfen, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und zur Terrorismusabwehr erforderlich ist und eine entsprechende Anordnung vorliegt. Die Anordnungsbefugnis ist in den f\u00fcr die jeweiligen Beh\u00f6rden geltenden Gesetzen festgelegt, insbesondere in der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen des Bundes und der L\u00e4nder und im Bundesverfassungsschutzgesetz.<\/p>\n<p>Die Strafprozessordnung und die Polizeigesetze von Bund und L\u00e4ndern enthalten bereits umfangreiche Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit es um die Aufkl\u00e4rung und Verh\u00fctung von Straftaten geht. Eine Regelungsl\u00fccke kann ich hier nicht erkennen.<\/p>\n<p>Auch der Verfassungsschutz darf gem. \u00a7 8a Bundesverfassungsschutzgesetz im Einzelfall Merkmale zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, Angaben \u00fcber Beginn und Ende sowie \u00fcber den Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben \u00fcber die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste verlangen. Die Ausk\u00fcnfte d\u00fcrfen aber nur verlangt werden, soweit dies im Einzelfall f\u00fcr die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Sie d\u00fcrfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunktre vorliegen, dass von ihnen schwerwiegende Gefahren ausgehen. Auch hier sehe ich keinen Bedarf f\u00fcr das weitere Aufbohren der \u00dcberwachungsbefugnisse.<\/p>\n<p>Soweit die Beh\u00f6rden die direkte, vertrauliche Kommunikation zwischen Nutzern sozialer Netzwerke bzw. Messenger-Diensten \u00fcberwachen wollen, m\u00fcssen sie sich an die Regeln zur Telekommunikations\u00fcberwachung halten. Diese Kommunikationsvorg\u00e4nge sind durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) gesch\u00fctzt. Deshalb sind die rechtlichen H\u00fcrden hier h\u00f6her als bei den sozialen Medien. Gleichwohl ist der Zugriff auf Verkehrsdaten der Telekommunikation und sogar die \u00dcberwachung der \u00fcbertragenen Inhalte zur Bek\u00e4mpfung schwerer Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender Gef\u00e4hrdungen &#8211; etwa bei einem angek\u00fcndigten Amoklauf &#8211; zul\u00e4ssig. Die Beh\u00f6rden m\u00fcssen auch hier ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten, was im konkreten Fall bedeuten kann, dass sie eine richterliche \u00dcberwachungsanordnung ben\u00f6tigen. Ein solches rechtsstaatliches Verfahren mag l\u00e4stig sein, ist aber unverzichtbar, wenn man die Grundrechte ernst nimmt.<\/p>\n<p>Die Forderung nach einer dar\u00fcber hinausgehenden allgemeinen \u201aKooperationspflicht\u2018 der Internetunternehmen mit Geheimdiensten oder Polizeibeh\u00f6rden w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die sozialen Netzwerke zu einer Art Hilfsorgan der Sicherheitsbeh\u00f6rden w\u00fcrden. Keineswegs hinzunehmen w\u00e4re etwa die Weitergabe pers\u00f6nlicher Daten blo\u00df auf \u201eZuruf\u201c oder die Auswertung und Weitergabe von Massendaten. Die Enth\u00fcllungen Edward Snowdens haben gezeigt, welche Konsequenzen ein solcher Kuschelkurs haben kann.<\/p>\n<p>Dagegen halte ich die Forderung f\u00fcr sinnvoll, dass Facebook und andere international agierende soziale Netzwerke Ansprechpartner f\u00fcr Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh\u00f6rden zu bestellen haben. Allerdings wird damit nicht das Problem gel\u00f6st, dass beim Zugriff auf Daten, die ein soziales Netzwerk auf Servern au\u00dferhalb Deutschlands speichert, auch die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Staates zu beachten sind. Eine \u00e4hnliche Frage &#8211; allerdings mit umgekehrten Vorzeichen &#8211; wird ja derzeit in den USA diskutiert. Dort fordern Sicherheitsbeh\u00f6rden von Microsoft die Herausgabe von Daten, die auf Servern au\u00dferhalb der USA gespeichert werden. Der Ausgang dieses Verfahrens ist bis heute offen. Auch und gerade f\u00fcr den Zugriff auf Daten bei transnationalen Internetangeboten m\u00fcssen die Grunds\u00e4tze der Rechtsstaatlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gelten.<\/p>\n<p>Wer dies aus tagespolitischen Motiven ignoriert, k\u00f6nnte sich schon bald die Augen reiben. Mit welcher Begr\u00fcndung sollte ein Internetdienst etwa die Forderung einer t\u00fcrkischen Beh\u00f6rde nach der Herausgabe der Daten von Kritikern des t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten ablehnen, wenn andererseits eine sehr weitgehende Kooperation der Unternehmen mit den deutschen Beh\u00f6rden eingefordert wird? Und was sagen wir dem chinesischen Dissidenten, den ein Internetdienst den dortigen Beh\u00f6rden ausliefert?<\/p>\n<p>Wir brauchen internationale Standards, die rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen entsprechen &#8211; bei der Strafverfolgung und auch beim Datenschutz im Internet. Was wir dagegen nicht brauchen, ist eine \u201elex M\u00fcnchen\u201c oder eine \u201elex W\u00fcrzburg\u201c, so schlimm die dortigen Amokl\u00e4ufe auch waren.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Peter Schaar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innenpolitiker verschiedener Parteien, Vertreter des Bundesinnenministeriums und der Chef des Bundesamts f&uuml;r Verfassungsschutz fordern dieser Tage einen verbesserten Zugriff auf Daten aus sozialen Netzwerken. Sie berufen sich dabei auf den Amoklauf in M&uuml;nchen und auf terroristisch motivierte Straftaten in den letzten Wochen. 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