{"id":1326,"date":"2016-05-03T15:35:24","date_gmt":"2016-05-03T15:35:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=1116"},"modified":"2016-05-03T15:35:24","modified_gmt":"2016-05-03T15:35:24","slug":"das-aktuelle-urteil-des-bverfg-zum-bka-gesetz-eine-nachhilfe-in-sachen-verfassungsrecht-fuer-gesetzgeber-und-sicherheitsbehoerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1326","title":{"rendered":"Das aktuelle Urteil des BVerfG zum BKA-Gesetz \u2013 eine Nachhilfe in Sachen Verfassungsrecht f\u00fcr Gesetzgeber und Sicherheitsbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKAG vom 20. April 2016 (1 BvR 966\/09 und 1 BvR 1140\/09), in welchem das Gesetz in erheblichen Teilen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wird, beschr\u00e4nkt nicht nur die k\u00fcnftige sicherheitsbeh\u00f6rdliche Datenverarbeitung, sondern enth\u00e4lt zugleich auch ausf\u00fchrliche Vorgaben, wie eine solche Datenverarbeitung auf verfassungskonforme Weise zu realisieren ist. An der Entscheidung auff\u00e4llig ist vor allem der recht lange theoretische Vorbau, in dem das Gericht seine \u00fcber Jahre hinweg entwickelte Rechtsprechung zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen detailliert und mit zahlreichen Verweisen verbunden zusammenfasst sowie f\u00fcr den Bereich der Daten\u00fcbermittlung an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden teils erg\u00e4nzt. Diese Ausf\u00fchrungen kommen in ihrer Ausf\u00fchrlichkeit einer an den Gesetzgeber und an die Sicherheitsbeh\u00f6rden gerichteten Nachhilfe in Sachen Verfassungsrecht gleich. Sinnvoll ist es deshalb, die gemachten Vorgaben nochmals in aller K\u00fcrze zu rekapitulieren.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erw\u00e4gungen ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der <strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong>, aus dem sich verschiedene Anforderungen ableiten lassen, die f\u00fcr den Fall einer heimlich stattfindenden elektronischen Datenverarbeitung nochmals qualifiziert sind. Speziell f\u00fcr verdeckte \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen lassen sich dar\u00fcber hinaus aus dem <strong>Menschenw\u00fcrdegrundsatz<\/strong> des Art. 1 Abs. 1 GG besondere Anforderungen entwickeln, die durch das Bundesverfassungsgericht konkretisiert werden.<\/p>\n<ol>\n<li>Heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, die mit einem erheblichen informationellen Grundrechtseingriff verbunden sind \u2013 wie die Wohnraum\u00fcberwachung und der Zugriff auf informationstechnische Systeme \u2013, gen\u00fcgen nur dann dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wenn sie <strong>dem Schutz von gewichtigen Rechtsg\u00fctern dienen und f\u00fcr deren Gef\u00e4hrdung im Einzelfall belastbare tats\u00e4chliche Anhaltspunkte bestehen<\/strong> (BVerfGE 107, 299, 321 ff.; 110, 33, 56; 113, 348, 377 ff; 120, 274, 328; 125, 260, 330). Ankn\u00fcpfungspunkte im Bereich der Strafverfolgung sind (besonders) schwere Straftaten bzw. solche von erheblicher Bedeutung. Im Bereich der Gefahrenabwehr hingegen kommt es auf das Gewicht der durch die Ma\u00dfnahme zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter an. Zu solchen gewichtigen Rechtsg\u00fctern z\u00e4hlen Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Verfassungsrechtliche Untergrenze f\u00fcr den staatlichen Eingriff ist das Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefahr, sodass lediglich allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, geschweige denn blo\u00dfe Vorfeldermittlungen f\u00fcr einen Datenzugriff nicht ausreichend sind.<\/li>\n<li>Eng verkn\u00fcpft mit dem Gefahrenbegriff ist die Frage, <strong>gegen welche Personen Eingriffe in ihre informationellen Grundrechte durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen<\/strong>. In besonderem Ma\u00dfe ist dies problematisch f\u00fcr solche Betroffenen, die nicht als Handlungs- oder Zustandsverantwortliche bzw. als Tatverd\u00e4chtige im Polizei- und Strafrecht in besonderer Verantwortung stehen. Hier sind die rechtlichen Vorgaben gegen\u00fcber der Eingriffsschwelle eher weit gefasst. Grunds\u00e4tzlich darf sich der Eingriff somit zwar nur unmittelbar gegen die verantwortliche Zielperson richten (BVerfGE 109, 279, 351 f.; 120, 274, 329 ff.). Soweit hierbei jedoch Dritte mit erfasst werden, ist dies verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Ebenso ist die Durchf\u00fchrung einer heimlichen \u00dcberwachung auch unmittelbar gegen\u00fcber Dritten m\u00f6glich. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der betroffene Dritte \u00fcber eine spezifische individuelle N\u00e4he zur aufzukl\u00e4renden Gefahr oder Straftat verf\u00fcgt. Die N\u00e4he muss sich auf gewisse Weise verfestigt haben, so gen\u00fcgt nicht jedweder Austausch zwischen Zielperson und Betroffenem, sondern es bedarf Anhaltspunkte f\u00fcr einen tats\u00e4chlichen Kontakt zwischen beiden.<\/li>\n<li>Es muss eine <strong>effektive Vorabkontrolle von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch eine unabh\u00e4ngige Stelle<\/strong> gegeben sein. Genannt wird in diesem Zusammenhang die richterliche Anordnung (BVerfGE 109, 279, 357 ff.; 120, 274, 331 ff.; 125, 260, 337 ff.). Pflicht der Landesjustizverwaltungen ist es dabei, die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Kontrolle zu schaffen. Spiegelbildlich trifft die ma\u00dfnahmendurchf\u00fchrende Beh\u00f6rde ihrerseits die Verpflichtung, die effektive \u00dcberpr\u00fcfung sicherzustellen, indem sie der unabh\u00e4ngigen Stelle alle hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Informationen zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li>\n<li>So wie es einer vorgelagerten Kontrolle bedarf, setzt jedwedes rechtsstaatliche Handeln ebenso <strong>Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtsbeh\u00f6rdliche Kontrolle<\/strong> voraus (BVerfGE 65, 1, 44; 100, 313, 361 ff.; 109, 279, 363 ff.; 125, 260, 334 ff.; 133, 277, 365 ff.). Rechtsschutz und aufsichtsbeh\u00f6rdliche Kontrolle stehen dabei in einem engen Verh\u00e4ltnis, denn je weniger der subjektive Rechtsschutz gew\u00e4hrleistet werden kann, zum Beispiel aufgrund der heimlichen Natur einer Ma\u00dfnahme, umso wichtiger ist deren externe, unabh\u00e4ngige Kontrolle. Diese Kontrolle muss durch eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle stattfinden; diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Bundesdatenschutzbeauftragte, welcher die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen von den Sicherheitsbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen. Die entsprechende Kontrolle ist mindestens alle zwei Jahre durchzuf\u00fchren. Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, t\u00e4tig zu werden. Ebenso bedarf es bei heimlichen Ermittlungsma\u00dfnahmen einer gr\u00f6\u00dferen \u00f6ffentlichen Transparenz. Um Rechtsschutz und Transparenz gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, geh\u00f6rt zuvorderst die nachtr\u00e4gliche Benachrichtigungspflicht des Betroffenen im Anschluss an die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme, die grunds\u00e4tzlich vorzusehen ist und von der nur in engen Ausnahmef\u00e4llen abgewichen werden kann, zum Pflichtenprogramm. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, entsprechende Ma\u00dfnahmen vorzusehen. Neben der Benachrichtigungspflicht sind ebenso Auskunftsrechte zu schaffen, die als Ergebnis einer wohl abgestimmten Interessenabw\u00e4gung jedoch abbedungen werden k\u00f6nnen. Nicht zuletzt sind bei der Begr\u00fcndung heimlicher informationeller Eingriffsbefugnisse auch wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen vorzusehen \u2013 hier verf\u00fcgt der Gesetzgeber aber \u00fcber einen weiten Gestaltungsspielraum. Abschlie\u00dfend ist zur F\u00f6rderung von Transparenz und zur Kompensation der Heimlichkeit der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme durch den Gesetzgeber sicherzustellen, dass regelm\u00e4\u00dfige und ausreichend substanziierte Berichte zur T\u00e4tigkeit des BKA an Parlament und \u00d6ffentlichkeit erfolgen. So stellt der demokratische Diskurs \u00fcber neue \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auch eine entscheidende Voraussetzung f\u00fcr deren Legitimit\u00e4t dar.<\/li>\n<li>Durch den Gesetzgeber ist sicherzustellen, dass schon die Erm\u00e4chtigungsgrundlagen eine <strong>L\u00f6schungsverpflichtung f\u00fcr die erhobenen Daten<\/strong> enthalten (BVerfGE 65, 1, 46; 133, 277, 366). Damit eng verbunden ist der Zweckbindungsgrundsatz, denn durch die L\u00f6schung wird sichergestellt, dass grunds\u00e4tzlich keine Speicherung auf Vorrat f\u00fcr nicht weiter definierte Ermittlungszwecke stattfindet. Die Datenl\u00f6schung ist durch Protokollierung nachzuweisen.<\/li>\n<li>Besonders intensive \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen stellen auch besonders hohe Anforderungen an den <strong>Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/strong> als den Bereich h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Privatheit gegen\u00fcber \u00dcberwachung (BVerfGE 109, 279, 313; 113, 348, 391 f.; 120, 274, 335; 129, 208, 245 f.). Der Kernbereich beansprucht Geltung gegen\u00fcber jedweder \u00dcberwachungsma\u00dfnahme durch den Staat, weshalb sein Schutz schon von Gesetzes wegen deutlich gew\u00e4hrleistet sein muss. Es ist verfassungsrechtlich in jedem Falle unzul\u00e4ssig, den Kernbereich als Ermittlungsziel zu definieren, d.h. gezielt Informationen aus der h\u00f6chstprivaten Sph\u00e4re zu verwerten. Freilich ist es in verfahrenstechnischer Hinsicht nicht leicht, einen effektiven Kernbereichsschutz zu gew\u00e4hrleisten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb ein zweistufiges Schutzverfahren, das bei Schaffung der Erm\u00e4chtigungsgrundlagen schon vom Gesetzgeber zu beachten ist: Erstens ist so weit wie m\u00f6glich zu verhindern, dass Kernbereichsinformationen den Ermittlern zur Kenntnis gelangen. Zweitens ist, falls dies doch einmal der Fall sein sollte, so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden, dass das unbefugte Eindringen in die Privatsph\u00e4re f\u00fcr den Betroffenen negative Folgen nach sich zieht. Speziell f\u00fcr letztgenannte Voraussetzung wird grunds\u00e4tzlich eine Sichtung der Daten wieder durch eine unabh\u00e4ngige Stelle vorgesehen, um zu auszuschlie\u00dfen, dass die Daten den Sicherheitsbeh\u00f6rden zur Kenntnis gelangen.<\/li>\n<li>Der Menschenw\u00fcrdegrundsatz bezieht sich nicht nur auf die Intensit\u00e4t der \u00dcberwachung, also auf den Kernbereichsschutz, sondern ebenso auf deren Dauer. Unzul\u00e4ssig sind deshalb staatliche <strong>\u00dcberwachungshandlungen, die sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstrecken<\/strong> und den gesamten Lebensverlauf des Betroffenen erfassen, sodass hieraus ein umfassendes Pers\u00f6nlichkeitsprofil erstellt werden kann (BVerfGE 109, 279, 323; 112, 304, 319 f.; 130, 1, 24). Insoweit findet hier auch eine \u00dcberschneidung mit dem Kernbereichsschutz statt, da sich nicht nur aus einer hinreichend intensiven, sondern auch aus einer hinreichend langanhaltenden, unbemerkten \u00dcberwachung bedeutende Gefahren f\u00fcr die engere Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re ergeben (vgl. beispielsweise auch das Verh\u00e4ltnis der Auswertung von Inhalts- und Verkehrsdaten). Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Urteil zum BKAG von einem \u201eadditiven Grundrechtseingriff\u201c.<\/li>\n<li>Der <strong>Schutz von besonderen Vertrauensbeziehungen<\/strong> muss durch den Gesetzgeber gew\u00e4hrleistet werden, da diese durch heimliche Informationsbeschaffungen des Staates in besonderer Weise belastet werden k\u00f6nnen (BVerfGE 129, 208, 262 ff.). Eine Verpflichtung, von vornherein bestimmte Personengruppen von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auszuschlie\u00dfen, besteht grunds\u00e4tzlich nicht. Vielmehr besitzt der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der aber gleichwohl eine angemessene Interessenabw\u00e4gung zwischen Schutz- und Eingriffsg\u00fctern voraussetzt, die auch die Grundrechte der Berufsgeheimnistr\u00e4ger ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Entscheidend f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung der sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Datenverarbeitung ist nicht zuletzt auch die <strong>Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes<\/strong>, das hei\u00dft, dass die erhobenen Daten nur f\u00fcr diejenigen Aufgaben genutzt werden d\u00fcrfen, die der urspr\u00fcnglichen Erhebung zugrunde lagen. Hier stellt das Bundesverfassungsgericht zutreffend fest, dass die <strong>\u00dcbermittlung personenbezogener Daten an andere Staaten<\/strong> eine Zweck\u00e4nderung ist, die der Zweckbindung grunds\u00e4tzlich zuwiderl\u00e4uft. Speziell f\u00fcr die Auslandsdaten\u00fcbermittlung stellt sich daneben das Problem, dass die Gew\u00e4hrleistungen des Grundgesetzes f\u00fcr diese Daten nicht mehr zur Anwendung gebracht werden k\u00f6nnen. Hier ist der Gesetzgeber deshalb aufgefordert, flankierende Regelungen zu treffen, die dieser doppelten Gef\u00e4hrdungslage hinreichend Rechnung tragen. So ist eine Daten\u00fcbermittlung in solche Empf\u00e4ngerstaaten untersagt, in denen elementare rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze verletzt werden (BVerfGE 108, 129, 136 f.). Das Bundesverfassungsgericht schreibt f\u00fcr die sicherheitsbeh\u00f6rdliche Daten\u00fcbermittlung in das Ausland vier Grunds\u00e4tze fest:<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Die Daten\u00fcbermittlung ist nur zul\u00e4ssig zur Verfolgung hinreichend gewichtiger Zwecke.<\/li>\n<li>Vor der \u00dcbermittlung hat eine Vergewisserung hinsichtlich des rechtsstaatlichen Umgangs mit den Daten stattzufinden.<\/li>\n<li>Auch bei der Auslandsdaten\u00fcbermittlung bedarf es einer wirksamen inl\u00e4ndischen Kontrolle.<\/li>\n<li>Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die vorgenannten Anforderungen deutlich im nationalen Recht zu verankern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass all diese detaillierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nur im Hinblick auf die Novellierung des BKAG, sondern aufgrund ihres allgemeing\u00fcltigen Charakters auch f\u00fcr k\u00fcnftige Sicherheitsgesetze ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKAG vom 20. 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