{"id":131,"date":"2015-04-01T13:01:58","date_gmt":"2015-04-01T13:01:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=623"},"modified":"2015-04-01T13:01:58","modified_gmt":"2015-04-01T13:01:58","slug":"der-entwurf-des-verfassungsschutz-gesetzes-licht-und-schatten-bei-der-neuausrichtung-der-datenverarbeitung-des-bfv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=131","title":{"rendered":"Der Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes: Licht und Schatten bei der Neuausrichtung der Datenverarbeitung des BfV"},"content":{"rendered":"<p>Von Dennis-Kenji Kipker<\/p>\n<p>Was gemeinhin unter dem Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes zusammengefasst wird, umfasst konkret betrachtet weit mehr als nur das: Der am vergangenen Mittwoch in Berlin beschlossene <a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Nachrichten\/Pressemitteilungen\/2015\/03\/gesetzentwurf-zusammenarbeit-verfassungsschutz.pdf?__blob=publicationFile\">Gesetzentwurf der Bundesregierung<\/a> zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes soll als Artikelgesetz nicht nur das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) novellieren, sondern umfassend die informationelle Sicherheitsarchitektur in Deutschland umgestalten: So sind \u00c4nderungen im MAD-Gesetz, im BND-Gesetz, im Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz, im VIS-Zugangsgesetz, im Artikel 10-Gesetz, im Bundesbeamtengesetz, im Bundesbesoldungsgesetz, in der Strafprozessordnung, in der Verordnung \u00fcber den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters und im Bundeszentralregistergesetz vorgesehen. Obgleich zahlreiche dieser \u00c4nderungen aus datenschutzrechtlicher Perspektive heraus miteinander verkn\u00fcpft sind, wird im Folgenden aus Gr\u00fcnden des Umfangs nur auf die wesentlichen \u00c4nderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingegangen.<br \/>\nGenerell verfolgt das gesetzgeberische Vorhaben die Zielsetzung, den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) auszuweiten. Hierzu erfolgt die explizite Benennung des BfV als Zentralstelle im nachrichtendienstlichen Bereich \u00e4hnlich dem Bundeskriminalamt (BKA) als zentraler Stelle f\u00fcr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bedeutung des BfV innerhalb der nationalen Sicherheitsarchitektur zu erh\u00f6hen und ihm eine Koordinierungsfunktion einzur\u00e4umen, die zu einem h\u00f6heren Ma\u00df an Vereinheitlichung, zur Verbesserung der Zusammenarbeitsf\u00e4higkeit zwischen den Landes\u00e4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV) und dem BfV und zu einer optimierten Regelung der Arbeitsteilung zwischen den einzelnen Sicherheitsbeh\u00f6rden f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur Erreichung dieses Ziels sind verschiedene Regelungen geplant, welche die Vernetzung der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden untereinander f\u00f6rdern. Den Kern bildet dabei der Betrieb des nachrichtendienstlichen Informationssystems (NADIS) durch das BfV. Hierzu wird bestimmt, dass sich die LfV und das BfV unverz\u00fcglich die f\u00fcr ihre Aufgaben relevanten Informationen \u00fcbermitteln. Zwar gibt es auch im geltenden BVerfSchG bereits einen Informationsaustausch zwischen Bund und L\u00e4ndern in diesem Bereich, dieser wird aber durch die Neuregelungen konkretisiert und in der Form eines synallagmatischen Verh\u00e4ltnisses erweitert. Im Rahmen des Datenbankbetriebs werden zudem die M\u00f6glichkeiten der Datenspeicherung ausgedehnt, so brauchen beispielsweise die Dateien grunds\u00e4tzlich nicht nur die Daten zu enthalten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, sondern k\u00f6nnen inhaltlich auch dar\u00fcber hinausgehen, ohne dass es einer gesonderten Rechtfertigung bedarf. Hier bedarf es einer weitergehenden gesetzlichen Konkretisierung, welche Datentypen innerhalb des NADIS gespeichert werden k\u00f6nnen, um einer Nutzung der Datenbank zu operativen Zwecken vorzubeugen. Ebenso besteht weiterer Konkretisierungsbedarf f\u00fcr den Kreis der auf das System zugriffsberechtigten Personen: Einerseits bestimmt der Gesetzentwurf zwar, dass eine Abfrage von Daten nur zul\u00e4ssig ist, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben, mit denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Andererseits jedoch wird die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ausgedehnt. F\u00fcr den entsprechenden Datenabruf wird nicht mehr wie bisher verlangt, dass dieser nur durch Personen stattfinden darf, die \u201eunmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet\u201c betraut sind, sondern wird vielmehr solchen Ermittlungspersonen erm\u00f6glicht, die \u201emit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind\u201c. Das Unmittelbarkeitskriterium f\u00e4llt in diesem Bereich folglich weg.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten sieht der Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes ebenfalls eine Ausdehnung des Verwendungsumfangs vor, indem Akten oder Ausz\u00fcge aus Akten ausdr\u00fccklich auch in elektronischer Form gef\u00fchrt werden d\u00fcrfen und ein automatisierter Abgleich grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Zugleich werden aber auch Beschr\u00e4nkungen und flankierende Verfahrensregelungen im Umgang mit den Daten getroffen: So wird beispielsweise eine explizite Vernichtungsverpflichtung normiert, wenn eine Akte insgesamt zur Erf\u00fcllung der Aufgaben des BfV nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Dar\u00fcber hinaus unterliegt der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten aus Akten einer strengen Datenschutzkontrolle f\u00fcr jede Einzelabfrage.<br \/>\nEine der Neuerungen im BVerfSchG, die sicherlich in Zukunft kontrovers diskutiert werden d\u00fcrfte, ist die M\u00f6glichkeit des BfV, bei einer \u201eDringlichkeit der Aufgabenerf\u00fcllung\u201c vom gesetzlich vorgegebenen Verfahren der Festlegung von Dateianordnungen f\u00fcr automatisierte Dateien abzusehen und eine Sofortanordnung zu treffen. Die Besonderheit der Dateianordnung liegt darin, dass sie nicht nur der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) bedarf, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor ihrem Erlass anzuh\u00f6ren ist. Durch die Sofortanordnung wird die Mitwirkung von BMI und BfDI auf eine unverz\u00fcgliche Nachkontrolle im Anschluss an die Ma\u00dfnahmendurchf\u00fchrung beschr\u00e4nkt. Damit von der gesetzlich einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit der Sofortanordnung kein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gebrauch gemacht wird, sollte diese Option des BfV klar auf konkret festgelegte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden. Insbesondere bedarf es einer gesetzlichen Konkretisierung des Dringlichkeitsbegriffes.<br \/>\nDie Stellung des BfV als vernetzte Zentralstelle nachrichtendienstlicher Datenverarbeitung wird ebenfalls deutlich im Hinblick auf die Ausdehnung der \u00dcbermittlungsverpflichtungen der \u00fcbrigen Sicherheitsbeh\u00f6rden. So besteht f\u00fcr die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Zollfahndungsdienst nach dem Gesetzentwurf nunmehr die Verpflichtung, alle ihnen bekanntgewordenen, auch personenbezogenen Informationen an das BfV oder die LfV zu \u00fcbermitteln, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die \u00dcbermittlung zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist. Ein beh\u00f6rdliches Ermessen wie bisher soll folglich nicht mehr bestehen. Ebenso erh\u00e4lt der BND qua Gesetz die explizite M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, personenbezogene Informationen an den Verfassungsschutz zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Dieser und weiterer der vorgenannten Befugniserweiterungen des BfV stehen jedoch zugleich auch Aspekte der Transparenz und des Datenschutzes gegen\u00fcber, welche sich in den geltenden Vorschriften nicht finden. So soll die T\u00e4tigkeit des BfV in Zukunft mehr B\u00fcrgern\u00e4he gewinnen, was zu begr\u00fc\u00dfen ist. Dementsprechend hat das BfV nicht wie zurzeit noch eine Berichtspflicht ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem BMI, sondern unmittelbar gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit selbst, die sensibilisiert werden und f\u00fcr welche der Verfassungsschutz transparenter ausgestaltet werden soll. Im Gesetzentwurf unter anderem ber\u00fccksichtigt wurden auch die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Gesichtspunkt des Trennungsgebotes zwischen nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung und polizeilichem, operativen T\u00e4tigwerden im Rahmen seines Urteils zum Antiterrordateigesetz (ATDG) (1 BvR \u2013 1215\/07) im Jahre 2013 getroffen hat. So werden nunmehr teils verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig detaillierte, einschr\u00e4nkende tatbestandliche Angaben getroffen, unter welchen Umst\u00e4nden und an wen das BfV personenbezogene Daten \u00fcbermitteln darf, die mit Mitteln der heimlichen Informationsbeschaffung erlangt wurden. Gleichwohl bel\u00e4sst der Gesetzentwurf dem BfV auch hier eine \u201eHintert\u00fcr\u201c in der Form einer zus\u00e4tzlichen allgemeinen Auffangklausel zur Informations\u00fcbermittlung, wobei diese hier unter anderem auf \u201eerhebliche\u201c Zwecke der \u00f6ffentlichen Sicherheit beschr\u00e4nkt wird. Ob durch dieses Erheblichkeitskriterium allein aber die Weite der Auffangklausel in verfassungsrechtlich ausreichender Weise beschnitten wird, bleibt abzuwarten.<br \/>\nGenerell sind f\u00fcr den Gesetzentwurf seine erh\u00f6hten Datensicherheitsanforderungen positiv hervorzuheben, die insbesondere die Nutzung des NADIS betreffen: Hier werden Protokollierungspflichten gesetzlich festgeschrieben, die bisher selbst bei den Bundesbeh\u00f6rden nicht immer selbstverst\u00e4ndlich gewesen sind, man denke in der Vergangenheit nur an den Einsatz des Staatstrojaners. So hat das BfV f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der abgefragten Datens\u00e4tze erm\u00f6glichen und die abfragende Stelle zu protokollieren. Dabei ist die Auswertung der Protokolldaten nach dem Stand der Technik zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nKlargestellt wird im Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes nunmehr ferner, dass das BfV, soweit es eine heimliche Informationsbeschaffung betreibt, in Individualrechte grunds\u00e4tzlich nur nach Ma\u00dfgabe besonderer Befugnisse eingreifen darf. Die Anwendung geheimer Ermittlungsinstrumente darf dabei zu keinem Nachteil f\u00fchren, der erkennbar au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung des aufzukl\u00e4renden Sachverhalts besteht. Durch diese eigentlich selbstverst\u00e4ndliche Feststellung, die in Zukunft aber gesetzlich festgeschrieben werden soll, wird verdeutlicht, dass die Bedeutung des Schutzes der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit auch im Zuge staatlicher Ermittlungen keine Werteinbu\u00dfen erleiden darf. Im Gegenteil, gerade im Falle eines verdeckten nachrichtendienstlichen T\u00e4tigwerdens sind die Individualrechte in ihrer Qualit\u00e4t besonders zu ber\u00fccksichtigen, da der Betroffene sich gegen ein solches Handeln mangels seiner Kenntnis im Regelfall nicht effektiv zur Wehr setzen kann.<\/p>\n<p>Zusammenfassend betrachtet weist der aktuelle Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes zahlreiche Regelungsintentionen auf, die geeignet sind, die informationellen Grundrechte in einem st\u00e4rkeren Ma\u00dfe zu beschneiden, als dies bisher der Fall war. Gleichwohl sind die geplanten Vorschriften nicht ausschlie\u00dflich unter kritischen Gesichtspunkten zu w\u00fcrdigen. Der NSU-Skandal hat gezeigt, dass das BfV in seiner derzeitigen institutionellen Ausgestaltung nicht in der Lage ist, angemessen auf aktuelle Bedrohungslagen zu reagieren. Gesetzliche \u00c4nderungen zur Verbesserung der Arbeit der Beh\u00f6rde sind somit zwingend notwendig, insbesondere auch deshalb, um die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Verfassungsschutzes \u00fcberhaupt zu wahren: Eine staatliche Einrichtung, die teils intensive Eingriffe in Grundrechte durchf\u00fchrt, muss hinreichend effektiv arbeiten, um die Beschneidung verfassungsrechtlicher Freiheiten legitimieren zu k\u00f6nnen. Die Geeignetheit staatlichen Eingriffshandelns ist stets auch ein Bestandteil von dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsbeurteilung. Dies ber\u00fccksichtigt auch der am vergangenen Mittwoch vorgestellte Gesetzentwurf. Mit sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Befugniserweiterungen muss dennoch stets sparsam umgegangen werden, diese finden ihre Grenze in der zwingenden Erforderlichkeit des exekutiven Handelns. Hier geht der Gesetzentwurf streckenweise zu weit bzw. ist in seiner tatbestandlichen Ausgestaltung teils noch zu wenig konkret. Da das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, bleibt zu hoffen, dass diese Erw\u00e4gungen in Zukunft Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Dennis-Kenji Kipker, 01.04.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dennis-Kenji Kipker Was gemeinhin unter dem Entwurf des Verfassungsschutz-Gesetzes zusammengefasst wird, umfasst konkret betrachtet weit mehr als nur das: Der am vergangenen Mittwoch in Berlin beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes soll als Artikelgesetz nicht nur das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) novellieren, sondern umfassend die<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[242,243,244,245,166,5,246,247,248,249,221,250,6,3,7,251,252,253,254,4,255,12,17,256,257,15,258,259,260,16,14,261,262,8],"tags":[],"class_list":["post-131","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-antiterrordateigesetz-atdg","category-artikel-10-gesetz","category-bfdi","category-bfv","category-bnd","category-bsi","category-bundesverfassungsschutzgesetz","category-bundeszentralregistergesetz","category-bverfschg","category-dateianordnungen","category-eaid-blog","category-grundrechtseingriffe","category-isms","category-isms-bsi-iso-27001","category-iso27001","category-lfv","category-mad","category-nachrichtendienste","category-nadis","category-notfallmanagement","category-nsu-skandal","category-penetrationstest","category-penetrationstests","category-polizei","category-protokollierung","category-risikomanagement","category-sicherheitsbehoerden","category-staatsanwaltschaftliches-verfahrensregister","category-strafprozessordnung","category-unternehmen","category-veranstaltungen","category-verfassungsschutz","category-vis-zugangsgesetz","category-zertifizierung-audit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/131","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=131"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/131\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":132,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/131\/revisions\/132"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=131"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=131"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=131"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}