{"id":123,"date":"2015-05-26T09:50:57","date_gmt":"2015-05-26T09:50:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=651"},"modified":"2015-05-26T09:50:57","modified_gmt":"2015-05-26T09:50:57","slug":"whistleblower-plattformen-in-deutschland-demnaechst-strafbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=123","title":{"rendered":"Whistleblower-Plattformen in Deutschland demn\u00e4chst strafbar?"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat im Rahmen seines Referentenentwurfs f\u00fcr ein \u201eGesetz zur Einf\u00fchrung einer Speicherpflicht und einer H\u00f6chstspeicherfrist f\u00fcr Verkehrsdaten\u201c auch eine h\u00f6chst bedenkliche Vorschrift zur Strafbarkeit der \u201eDatenhehlerei\u201c vorgelegt. Nach dem <strong>neuen \u00a7 202d StGB-E<\/strong> soll sich strafbar machen, wer Daten, <\/p>\n<p><em>\u201edie nicht allgemein zug\u00e4nglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen \u00fcberl\u00e4sst, verbreitet oder sonst zug\u00e4nglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen.\u201c  <\/em><\/p>\n<p><strong>Nicht strafbar<\/strong> soll gem. \u00a7 202d Abs. 3 StGB-E die Beschaffung und Weitergabe von Daten sein  \u201ef\u00fcr Handlungen, die ausschlie\u00dflich der Erf\u00fcllung rechtm\u00e4\u00dfiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Nicht strafbar sollen insbesondere solche Handlungen von Amtstr\u00e4gern oder deren Beauftragten sein, <em>&#8222;mit denen Daten ausschlie\u00dflich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugef\u00fchrt werden sollen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll der neue Straftatbestand <em>\u201eden strafrechtlichen Schutz von Informationssystemen und der in ihnen gespeicherten Daten vor Angriffen und Aussp\u00e4hungen\u201c<\/em> verbessern. Die Strafvorschrift soll f\u00fcr s\u00e4mtliche Daten gelten, nicht nur f\u00fcr solche mit Personenbezug. Letztere sind in aller Regel ohnehin schon durch \u00a7 44 BDSG strafrechtlich gesch\u00fctzt. Um deren Schutz zu verbessern, w\u00fcrden entsprechende Erg\u00e4nzungen der BDSG-Vorschrift ausreichen. <\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Informationsfreiheit und die Transparenz staatlichen Handelns k\u00f6nnte die neue Strafvorschrift erhebliche negative Folgen haben. So w\u00fcrde sich grunds\u00e4tzlich jedermann strafbar machen, der sich durch Insider gewonnene Erkenntnisse \u00fcber illegale Aktivit\u00e4ten von Firmen, Beh\u00f6rden oder sonstigen Organisationen verschafft, diese \u00f6ffentlich macht oder an Dritte weitergibt. Sowohl die Betreiber entsprechender Plattformen (etwa Wikileaks) als auch Blogger und ggf. auch Journalisten w\u00fcrden sich strafbar machen, wenn sie entsprechende Informationen weitergeben, die nicht aus internen IT-Systemen stammen. <\/p>\n<p>Der in der Gesetzesbegr\u00fcndung enthaltene Hinweis auf eine angebliche Privilegierung von Journalisten, weil diese in der Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten t\u00e4tig seien, \u00fcberzeugt nicht. Zum einen handelt es sich nur um einen Hinweis auf die Kommentarliteratutur, die f\u00fcr Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht bindend ist. Anders als etwa die Steuer-, Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeiten-Beh\u00f6rden werden Journalisten in der gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht genannt. Deshalb m\u00fcssten Journalisten grunds\u00e4tzlich mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie Informationen verwenden, die angeblich aus illegalen Quellen stammen, selbst wenn sie sich auf berufliche Pflichten berufen. Zum anderen verweist die Begr\u00fcndung darauf, dass allenfalls solche Handlungen von Journalisten gesch\u00fctzt w\u00e4ren, die in Vorbereitung einer konkreten Ver\u00f6ffentlichung erfolgen. Die Weitergabe von Ergebnissen journalistischer Recherchen, die ggf. weit im Vorfeld einer Ver\u00f6ffentlichung erfolgt, w\u00e4re demnach generell strafbar. Im Ergebnis w\u00e4re also eine Schw\u00e4chung des journalistischen Quellenschutzes zu bef\u00fcrchten und mithin eine Beeintr\u00e4chtigung von Art. 5 Abs. 1 GG. <\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrden sich journalistisch t\u00e4tige Amateure und Blogger, die entsprechende Informationen sammeln oder ver\u00f6ffentlichen, auf jeden Fall strafbar machen, denn f\u00fcr sie w\u00fcrde die Ausnahmeregelung auf keinen Fall greifen, da sie ja nicht in &#8222;Wahrnehmung beruflicher Pflichten&#8220; handeln. W\u00fcrde es den im Entwurf formulierten Straftatbestand schon heute geben, w\u00e4re eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgenden Berichte und Blogs \u00fcber illegale Aktivit\u00e4ten von Geheimdiensten strafbar gewesen, denn sie basieren auf Erkenntnissen von Whistleblowern wie Edward Snowden und Chelsea Manning, \u201edie nicht allgemein zug\u00e4nglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt&#8220; hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrde die vorgesehene generelle Privilegierung von Amtstr\u00e4gern oder deren Beauftragten, mit denen Daten \u201eder Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugef\u00fchrt werden sollen\u201c den durch \u00a7 44 BDSG und bereichsspezifische Datenschutzregelungen und Geheimhaltungsbestimmungen gew\u00e4hrleisteten Schutz personenbezogener Daten aush\u00f6hlen und andere gesetzliche Verwertungsverbote unterlaufen.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Peter Schaar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz hat im Rahmen seines Referentenentwurfs f&uuml;r ein &bdquo;Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten&ldquo; auch eine h&ouml;chst bedenkliche Vorschrift zur Strafbarkeit der &bdquo;Datenhehlerei&ldquo; vorgelegt. 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