{"id":117,"date":"2015-07-31T08:43:52","date_gmt":"2015-07-31T08:43:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=730"},"modified":"2015-07-31T08:43:52","modified_gmt":"2015-07-31T08:43:52","slug":"netzpolitik-org-abgruende-des-landesverrats-oder-angriff-auf-den-rechtsstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=117","title":{"rendered":"netzpolitik.org: Abgr\u00fcnde des Landesverrats oder Angriff auf den Rechtsstaat?"},"content":{"rendered":"<p>Dass im Jahr 1962 viele Menschen gegen die Besetzung der Spiegel-Zentrale auf die Stra\u00dfe gingen, hat auch damit zu tun, dass der Angriff auf die Pressefreiheit mit H\u00e4nden zu greifen war. Von Generalsbundesanw\u00e4lten angeleitete Polizisten durchsuchten die Redaktionsr\u00e4ume und beschlagnahmten kistenweise journalistische Unterlagen. Dies entfachte einen medialen Sturm, der letztlich auch den damaligen Verteidigungsminister Franz Josef Strau\u00df, der f\u00fcr die Aktion politisch verantwortlich war, aus dem Amt fegte. Dies ereignete sich im Zeitalter der Schreibmaschine, in dem die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf Papiere zugreifen mussten, an die sie nur durch offene Aktionen \u2013 Durchsuchung und Beschlagnahme \u2013 gelangen konnten.<\/p>\n<p>Im Internetzeitalter gelten andere Regeln, auch in dem von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Blog netzpolitik.org. Heute geht es um Daten, die elektronisch gesammelt, verarbeitet und verbreitet werden. Um an sie zu gelangen, braucht es keine Hausdurchsuchung mehr. Daf\u00fcr gibt es neue und sehr wirksame Ermittlungsinstrumente, die auch in diesem Fall zum Einsatz kommen k\u00f6nnten oder bereits eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Generalbundesanwalt hat am 30. Juli 2015 die Betreiber des Blogs dar\u00fcber informiert, dass gegen sie wegen Landesverrats ermittelt werde (\u00a7 94 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch &#8211; StGB). Ob es sich bei den von netzpolitik.org ver\u00f6ffentlichten Informationen wirklich um Staatsgeheimnisse handelt, wird aus guten Gr\u00fcnden infrage gestellt.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__93.html\" >\u00a7 93 StGB<\/a> definiert Staatsgeheimnisse als<\/p>\n<blockquote>\n<p>(1).. Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zug\u00e4nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden m\u00fcssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br \/>\n(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegen\u00fcber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte R\u00fcstungsbeschr\u00e4nkungen versto\u00dfen, sind keine Staatsgeheimnisse.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die inkriminierten Ver\u00f6ffentlichungen betreffen nach <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2015\/geheime-referatsgruppe-wir-praesentieren-die-neue-verfassungsschutz-einheit-zum-ausbau-der-internet-ueberwachung\/\">Auskunft von netzpolitik.org<\/a> Papiere zu Haushalts- und Organisationsangelegenheiten des Verfassungsschutzes, die als \u201cVS-VERTRAULICH\u201c eingestuft waren.<\/p>\n<p>Nach der <a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Themen\/Sicherheit\/SicherheitAllgemein\/VSA.html\" >Verschlusssachenanordnung (VSA)<\/a> des Bundesministeriums des Innern ist dies der niedrigste Geheimhaltungsgrad, bei dem Informationen nur besonders \u00fcberpr\u00fcften Personen zug\u00e4nglich sind. VS-VERTRAULICH werden Dokumente eingestuft, \u201ewenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte f\u00fcr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder sch\u00e4dlich sein kann\u201c (\u00a7 3 Nr. 3 VSA). Informationen, deren \u201eKenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder gef\u00e4hrden oder ihren Interessen schweren Schaden zuf\u00fcgen kann\u201c, sind mindestens in der Klassifikation \u201eGEHEIM\u201c einzustufen (\u00a7 3 Nr. 2 VSA). Schon allein die Einstufung der ver\u00f6ffentlichten Papiere als VS-VERTRAULICH und nicht als GEHEIM oder STRENG GEHEIM spricht dagegen, dass hier Staatsgeheimnisse offenbart wurden.<\/p>\n<p>Warum der Generalbundesanwalt gleichwohl einen Anfangsverdacht des Landesverrats festgestellt hat, soll hier nicht weiter vertieft werden. Nachgehen m\u00f6chte ich allerdings der Frage, welche strafprozessualen Konsequenzen sich aus den Vorwurf des Landesverrats ergeben. Mit der Er\u00f6ffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landesverrats kann sich die Bundesanwaltschaft aus dem gut gef\u00fcllten Instrumentenkasten alter und neuer Ermittlungsbefugnisse bedienen.<\/p>\n<p>In den letzten Dekaden wurden besondere Befugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden zur \u00dcberwachung der elektronischen Kommunikation und zum Zugriff auf digital gespeicherte Daten eingef\u00fchrt und ausgeweitet. Diese Befugnisse lassen sich in den <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/index.html\">Paragraphen 100a ff der Strafprozessordnung<\/a> nachlesen: Die Telekommunikation darf \u00fcberwacht werden, gro\u00dfe und kleine Lauschangriffe, also das Aufnehmen von Gespr\u00e4chen in Wohnr\u00e4umen und anderswo sind heute zul\u00e4ssig. Telekommunikationsunternehmen m\u00fcssen Verkehrsdaten an die Polizei und an die Staatsanwaltschaften herausgeben. Allen diesen neuen Befugnisse ist gemein, dass sie heimlich, hinter dem R\u00fccken der Betroffenen und unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattfinden. Anders als bei Hausdurchsuchungen, in denen ausdr\u00fccklich im Gesetz vorgeschriebenen ist, dass zumindest ein Zeuge zugegen sein muss, erfahren die Betroffenen von den elektronischen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen bestenfalls im Nachhinein, etwa dann, wenn gegen sie Anklage erhoben wird.<\/p>\n<p>Dabei beschr\u00e4nkt sich etwa die M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung der Telekommunikation nicht auf die ausdr\u00fccklich Beschuldigten. Vielmehr d\u00fcrfen entsprechende Ma\u00dfnahmen auch gegen Personen ergriffen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie f\u00fcr den Beschuldigen bestimmte oder von ihm herr\u00fchrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Auch die \u00fcbrigen oben erw\u00e4hnten Ermittlungsbefugnisse beschr\u00e4nken sich nicht auf den Beschuldigten sondern k\u00f6nnen auch Dritte betreffen.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt dem Bundesverfassungsgericht ist es zu verdanken, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die meisten dieser neuen Befugnisse nur bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten einsetzen d\u00fcrfen. Dazu geh\u00f6rt auch der Landesverrat.<\/p>\n<p>Journalisten, ihnen zugegangene oder selbst erarbeitete Unterlagen und ihre Quellen genie\u00dfen ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__53.html\" >\u00a7 53 Abs. 1 StPO<\/a>). Entsprechende Unterlagen d\u00fcrfen auch nicht beschlagnahmt werden (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__97.html\" >\u00a7 97 Abs. 5 StPO<\/a>). Der Schutz des Inhalts selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entf\u00e4llt jedoch bei besonders schweren Straftaten, zu denen auch der Landesverrat geh\u00f6rt (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__53.html\" >\u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO<\/a>).<\/p>\n<p>Weder das Zeugnisverweigerungsrecht noch der Beschlagnahmeschutz sind hier also einschl\u00e4gig. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil sich das Ermittlungsverfahren gegen Journalisten richtet, deren T\u00e4tigkeit die f\u00fcr die Demokratie essenzielle Pressefreiheit des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_5.html\" >Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz<\/a> verwirklicht:<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.&#8220; <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die herausragende Bedeutung der Pressefreiheit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt, insbesondere in seinem \u201eCicero-Urteil\u201c vom 27. Februar 2007 verdeutlicht:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eDie Freiheit der Medien ist konstituierend f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung f\u00fcr den freiheitlichen Staat. Dementsprechend gew\u00e4hrleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk t\u00e4tigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und sch\u00fctzt dar\u00fcber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenst\u00e4ndigkeit der Presse und des Rundfunks. Die Gew\u00e4hrleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schlie\u00dfen diejenigen Voraussetzungen und Hilfst\u00e4tigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Gesch\u00fctzt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig flie\u00dft, wenn sich der Informant grunds\u00e4tzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>(<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20070227_1bvr053806.html\" >&#8211; 1 BvR 538\/06 , Rnr. 42<\/a>) &#8211; <\/p>\n<p>Wenn Journalisten und deren Informanten damit rechnen m\u00fcssen, dass die eigens zu ihrem Schutz geschaffenen Vorschriften &#8211; Beschlagnahmeschutz, Zeugnisverweigerungsrechte &#8211; nicht mehr wirken, weil gegen die Journalisten selbst ermittelt wird, ist die Pressefreiheit in Gefahr.<\/p>\n<p>Wir wissen nicht, ob und inwieweit die oben genannten Ermittlungsinstrumente in dem Verfahren gegen netzpolitik.org bereits verwendet worden sind oder ob ihr Einsatz geplant ist. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint es mir ziemlich unwahrscheinlich, dass es zu einer Anklageerhebung wegen Landesverrat oder gar zu einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung kommen wird.<\/p>\n<p>Eines hat die Bundesanwaltschaft mit ihren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Vorgehen, das in diametralem Gegensatz zu ihrer demonstrativen Hemmung in Sachen NSA-\u00dcberwachung steht, allerdings schon erreicht: Eine Verunsicherung des Vertrauens &#8211; nicht nur bei Journalisten &#8211; in das Funktionieren unseres Rechtsstaats. <\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Peter Schaar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass im Jahr 1962 viele Menschen gegen die Besetzung der Spiegel-Zentrale auf die Stra&szlig;e gingen, hat auch damit zu tun, dass der Angriff auf die Pressefreiheit mit H&auml;nden zu greifen war. 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