{"id":1022,"date":"2015-12-22T11:34:06","date_gmt":"2015-12-22T11:34:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eaid-berlin.de\/?p=932"},"modified":"2015-12-22T11:34:06","modified_gmt":"2015-12-22T11:34:06","slug":"sicherheitspolitik-nach-paris-die-debatte-ueber-das-trennungsgebot-muss-gefuehrt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/?p=1022","title":{"rendered":"Sicherheitspolitik nach Paris \u2013 \u201eDie Debatte \u00fcber das Trennungsgebot muss gef\u00fchrt werden\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Der folgende Beitrag stellt eine Antwort des Verfassers auf die <a href=\"https:\/\/causa.tagesspiegel.de\/die-debatte-uber-das-trennungsgebot-muss-gefuhrt-werden.html\" ><u><span style=\"color: #0066cc;\">Argumente von Rainer Wendt, dem Bundesvorsitzenden der DPolG, im Rahmen der Tagesspiegel \u201eCausa\u201c vom 04. Dezember 2015<\/span><\/u><\/a> dar.<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass die j\u00fcngsten terroristischen Anschl\u00e4ge von Paris zu rechtspolitischen \u00dcberlegungen gef\u00fchrt haben, staatliche Sicherheitsma\u00dfnahmen zu erweitern und zu \u201everbessern\u201c, ist nicht neu. In diesem Sinne wird auch gerne argumentiert, wenn es um die Wiedereinf\u00fchrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland geht: Die Aussage, dass die Vorratsdatenspeicherung in Frankreich nichts zur Verhinderung der Anschl\u00e4ge beigetragen h\u00e4tte, sei sinnentleert, denn niemand h\u00e4tte zuvor behauptet, dass dieses Ermittlungsinstrument jedweden Anschlag verhindert. Jedoch aber k\u00f6nnte mit der Vorratsdatenspeicherung zuk\u00fcnftigen Anschl\u00e4gen besser entgegengewirkt werden, indem sie nach einem Terrorakt erm\u00f6glicht, die Kommunikationswege der vorherigen T\u00e4ter aufzukl\u00e4ren. Dass diese Auffassung im Ergebnis nichts als ein sinnfreier Zirkelschluss ist, wenn man sich argumentativ stets nur auf einen nicht n\u00e4her spezifizierten Ermittlungserfolg der Zukunft st\u00fctzt, um die vergangenen und gegenw\u00e4rtigen Unzul\u00e4nglichkeiten eines \u00dcberwachungsinstruments zu verbergen, verwundert nicht mehr. Zu bekannt ist schon die sicherheitspopulistische Rhetorik, die in derlei Zusammenh\u00e4ngen in den vergangenen Jahren angef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Ganz neu und geradezu innovativ mutet es aber an, sich zu \u00fcberlegen, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten aufzuheben. Wohlgemerkt: \u201eAufzuheben\u201c und nicht blo\u00df \u201eaufzuweichen\u201c. Es liegt ja durchaus nicht fern, so zu argumentieren: Manchmal muss man sich einfach von \u201egewohnten Grunds\u00e4tzen\u201c l\u00f6sen, um auf neue Situationen angemessen reagieren zu k\u00f6nnen. \u201eWas aus historischen Gr\u00fcnden in Deutschland wichtig und notwendig war, muss angesichts neuer, bisher nicht dagewesener Gefahren m\u00f6glicherweise auf den Pr\u00fcfstand.\u201c Einige wenige S\u00e4tze zuvor wird dann auch deutlich, wie diese neuen, bisher nicht dagewesenen Gefahren einzustufen sind: \u201eStellen die t\u00e4glichen Anforderungen wie Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung, Begleitung von Demonstrationen und Fu\u00dfballspielen oder Verkehrssicherheit die Polizei ohnehin schon personell und ausstattungsbezogen auf die Probe, so bildet die Gefahr durch den Terrorismus eine v\u00f6llig neue Kategorie.\u201c Das stimmt \u2013 eine neue Kategorie, die in einem Zuge mit der Kontrolle des Stra\u00dfenverkehrs genannt werden kann. Bei einem auf diese Weise gef\u00fchrten Argumentationsbogen ist es dann auch nicht weiter \u00fcberraschend, wenn zugunsten einer Aufhebung des Trennungsgebots argumentiert wird \u2013 es werden ja schlie\u00dflich auch st\u00e4rkere Verkehrskontrollen ben\u00f6tigt, um der Raserei und dem Alkoholkonsum am Steuer entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis \u00fcbersieht dieser j\u00fcngst in die sicherheitspolitische Debatte eingef\u00fchrte Standpunkt, dass das Trennungsgebot eben nicht in eine Reihe mit anderen staatlichen Kontroll- und \u00dcberwachungsinstrumenten gestellt werden und deshalb gerade nicht ebenso leicht, wie man vor wenigen Wochen hierzulande die Vorratsdatenspeicherung wieder eingef\u00fchrt hat, im Legislativprozess argumentativ beiseitegeschoben werden kann. Das Trennungsgebot ist \u2013 rechtlich betrachtet \u2013 nicht nur ein gewohnter Grundsatz, den man \u00fcber die vergangenen Jahrzehnte liebgewonnen hat, sondern viel tiefer in den grundlegenden rechtlichen \u00dcberzeugungen unserer Gesellschaft verankert. Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Antiterrordatei vom 24. April 2013 (BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 \u2013 1 BvR 1215\/07, siehe auch NJW 2013, S. 1499) festgestellt.<\/p>\n<p>Das Trennungsgebot \u2013 teils synonym auch Trennungsprinzip genannt \u2013 wird zwar nicht explizit im Grundgesetz genannt, stellt aber einen Ausfluss aus dem \u201ePolizeibrief\u201c dar, den die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg f\u00fcr das besetzte Deutschland erlie\u00dfen. Basierend auf den j\u00fcngsten Erfahrungen aus der NS-Terrorherrschaft wurde hier bewusst zwischen solchen Beh\u00f6rden unterschieden, denen ausschlie\u00dflich Befugnisse zur Informationssammlung zukamen und solchen, denen obrigkeitliche, typisch exekutivistische Eingriffsbefugnisse einger\u00e4umt wurden. Es fand folglich eine Trennung zwischen den Nachrichtendiensten und der Polizei statt, womit zugleich auch der Grundstein des sp\u00e4teren Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) gelegt wurde. Eine \u201eGeheime Staatspolizei\u201c wie zur NS-Zeit sollte es hingegen nie wieder geben d\u00fcrfen. Zwar hat der urspr\u00fcngliche Polizeibrief mittlerweile seine Geltung verloren. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass das Trennungsgebot weiterhin fort gilt: So hat es nicht nur Eingang in einfachgesetzliche Bestimmungen gefunden, sondern wird auch aus dem Grundgesetz als der nationalen Verfassungsordnung abgeleitet. Hier findet es sich beispielsweise im Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip wieder, auch l\u00e4sst es sich argumentativ aus den Grundrechten herleiten. So vielf\u00e4ltig die juristischen Auffassungen hier auch sind, ist doch eines aber unzweifelhaft: Das Trennungsgebot ist ein zentraler verfassungsrechtlicher Bestandteil und damit alles andere als blo\u00df ein \u201egewohnter Grundsatz\u201c, \u00fcber den man einmal sprechen kann, wenn einem in der Situation eines informationellen Grundrechtseingriffs danach ist.<\/p>\n<p>Zwar gilt das Trennungsgebot \u2013 wie bei so vielen Dingen im Recht \u2013 nicht absolut, das hei\u00dft also, dass die informationelle Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Staatsschutzbeh\u00f6rden in gut begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen auch zul\u00e4ssig sein kann, wo der Informationsaustausch einem \u00f6ffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung zu dienen bestimmt ist. Dies ist verfassungskonform und wurde vom BVerfG im Jahre 2013 zur Antiterrordatei entsprechend entschieden. Ein herausragendes \u00f6ffentliches Interesse kann dabei durchaus auch die Abwehr von Gefahren durch den Terrorismus sein, der unter Angriff auf Leib und Leben beliebiger Personen eine Destabilisierung des Gemeinwesens zum Ziel hat (siehe BVerfG NJW 2013, 1499, 1506).<\/p>\n<p>Soweit eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Durchbrechung des Trennungsgebots erfolgt, muss diese aber stets auf gesetzlich konkretisierte Einzelf\u00e4lle begrenzt bleiben. Nur hierdurch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Informationsaustausch zwischen Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Keinesfalls kann rechtlich somit aus der M\u00f6glichkeit zur Einschr\u00e4nkung des Trennungsgebots auf dessen generelle Aufhebung geschlossen werden. Und selbst wenn eine solche Debatte auch in rechtspolitischer Hinsicht einmal ernsthaft (!) gef\u00fchrt w\u00fcrde, m\u00fcsste im Vorfeld genauestens abgewogen werden, ob propagierte Sicherheitsma\u00dfnahmen \u00fcberhaupt geeignet sind, ihre theoretisch angestrebte Zwecksetzung auszuf\u00fcllen. Um es mit anderen Worten zu sagen: Steht der f\u00fcr die informationelle Freiheit zu zahlende Preis einer mindestens wertgleichen Gegenleistung im Bereich der staatlichen Sicherheitsinteressen gegen\u00fcber?<\/p>\n<p>Und um eines zum Abschluss festzustellen \u2013 was in meinen Augen ebenso ein Missverst\u00e4ndnis darstellt, wenn es um die Einf\u00fchrung staatlicher Ermittlungsinstrumente geht \u2013: B\u00fcrgerrechte zu verteidigen bedeutet nicht, jegliches staatliche Eingriffshandeln verhindern zu wollen, sondern es nur genau zu hinterfragen und daf\u00fcr zu sorgen, dass eingesetzte, grundrechtsbelastende Verfahren mit ebenjenen B\u00fcrgerrechten, die Bestandteil unserer Verfassungstradition sind, im Einklang stehen. Das kann entweder dazu f\u00fchren, dass eine Ma\u00dfnahme von vornherein mangels nachgewiesener Effektivit\u00e4t und damit Geeignetheit unzul\u00e4ssig ist oder aber, dass sie zwar zul\u00e4ssig ist, aber nicht grenzenlos eingesetzt werden kann. Oder wie Herr Wendt es sagt: \u201eGrunds\u00e4tzlich gilt \u2013 und das ist richtig so \u2013 dass die Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten nur unter sehr strengen Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist.\u201c Wir sollten die verfassungsrechtlichen Errungenschaften, die f\u00fcr eine sehr lange Zeit keine Selbstverst\u00e4ndlichkeit gewesen sind, nicht einfach so aufgeben oder auch nur in Frage stellen, weil es uns momentan bequem erscheinen mag und gut in die Rhetorik passt \u2013 oder gar nur, um auf dem politischen Parkett geh\u00f6rt zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der folgende Beitrag stellt eine Antwort des Verfassers auf die Argumente von Rainer Wendt, dem Bundesvorsitzenden der DPolG, im Rahmen der Tagesspiegel &bdquo;Causa&ldquo; vom 04. Dezember 2015 dar. &nbsp; Dass die j&uuml;ngsten terroristischen Anschl&auml;ge von Paris zu rechtspolitischen &Uuml;berlegungen gef&uuml;hrt haben, staatliche Sicherheitsma&szlig;nahmen zu erweitern und zu &bdquo;verbessern&ldquo;, ist nicht<\/p>\n","protected":false},"author":32,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[245,5,886,887,221,888,6,3,7,4,12,17,256,15,889,890,16,14,240,8],"tags":[],"class_list":["post-1022","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfv","category-bsi","category-buergerrechte","category-dpolg","category-eaid-blog","category-geheime-staatspolizei","category-isms","category-isms-bsi-iso-27001","category-iso27001","category-notfallmanagement","category-penetrationstest","category-penetrationstests","category-polizei","category-risikomanagement","category-trennungsgebot","category-trennungsprinzip","category-unternehmen","category-veranstaltungen","category-vorratsdatenspeicherung","category-zertifizierung-audit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1022","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/32"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1022"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1022\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1023,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1022\/revisions\/1023"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kai-wittenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}